Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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1) Beschränkung der hausordnungsmäßigen Erholungsvergünstigungen an den ar- 
beitsfreien Tagen; 
2) Entziehung der Erlaubniß zu Anschaffung von Kostzusätzen auf die Dauer bis 
zu 14 Tagen (vgl. §. 30); 
3) Entziehung einer der täglichen warmen Speisen oder der zwischen den Mahlzeiten 
von der Anstalt gereichten Zubußen, welche Entziehungen einzeln oder zusammen bis auf 
14 Tage verfügt werden können; 
4) schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, jedoch nicht länger als auf acht 
Tage und höchstens je um den andern Tag: 
5) Entziehung des Bettes bis zur Dauer von sechs Tagen; 
6) einfache Haft bis zu vier Wochen; 
7) geschärfte Haft. Schärfungsmittel, welche einzeln oder verbunden zur Anwen- 
dung kommen können, sind die unter Ziffer 2, 3, 4 und 5 bemerkten Maßregeln bis 
zu der daselbst angegebenen Dauer und die Verdunklung des Arrestzimmers (Dunkelhaft) 
bis auf die Dauer von sechs Tagen. 
IV. Kosten der Perpstegung der Eingewiesenen. 
8. 26. 
Der Ertrag der Arbeit der Eingewiesenen fällt der Anstaltskasse zu, wird jedoch 
jedem Eingewiesenen, unter Auseinanderhaltung der Erträge der während der hausord- 
nungsmäßigen Arbeitszeit und der außerhalb dieser Zeit geleisteten Arbeiten gutgeschrieben. 
Die Höhe des gutzuschreibenden Betrages wird von der Verwaltung nach Maßgabe 
angemessener Lohnsätze festgesetzt und zwar bei den auf auswärtige Bestellung geleisteten 
Arbeiten auf Grund der von der Verwaltung mit den Bestellern bedungenen Vergütung 
unter Berücksichtigung des der Anstalt etwa erwachsenen besonderen Aufwands, bei den 
für die Anstalt selbst geleisteten Arbeiten nach einem besonderen, von der Kreisregierung 
genehmigten billigen Tarif. 
S. 27. 
Aus dem dem Eingewiesenen gutgeschriebenen Ertrag seiner hausordnungs- 
mäßigen Arbeit sind die Kosten seiner Verpflegung im Arbeitshaus (Art. 11 Abs. 3 
des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871) zu bestreiten, bestehend 
1) in einem nach dem Durchschnittsaufwand auf Verköstigung, Lagerstätte, Wäsche 
und Krankenpflege der Eingewiesenen zu bemessenden Kostgelde, dessen Betrag mit Rück-
	        
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