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Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Handhabung der Jagdpolizei.
Vom 17. Februar 1882.
In Betreff der Handhabung der Jagdpolizei und der polizeilichen Aufsicht über den
Schutz der nützlichen Vögel wird, nachdem durch Art. 47 Abs. 3 des Forstpolizeigesetzes
vom 8. September 1879, Reg. Blatt S. 317 die früheren forstpolizeilichen Vorschriften,
welche sich zugleich auf den Jagdschutz erstreckten, außer Wirksamkeit gesetzt worden sind,
mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät unter Aufhebung der Ver-
fügung vom 9. April 1857, betreffend die Handhabung der Jagdpolizei durch Privat-
forstschutzdiener (Reg. Blatt S. 24), das Nachstehende verfügt:
S. 1.
Zu Führung der polizeilichen Aufsicht über die Einhaltung der zur Sicherung eines
geordneten Jagdbetriebs und zum Schutz der nützlichen Vögel gegebenen Vorschriften
(zu vergl. insbesondere Gesetz, betreffend die Regelung der Jagd, vom 27. Oktober 1855,
Reg. Blatt S. 223, Art. 7, 12, 13, 17; K. Verordnung vom 12. August 1878, betreffend
die Hegezeit des Wildes, Reg. Blatt S. 203, §§. 1, 2; K. Verordnung vom 16. August 1878,
betreffend den Schutz der Vögel, Reg. Blatt S. 205, §§. 1—6) sind außer den Organen
der Landespolizei, namentlich den Landjägern, die staatlichen und körperschaftlichen Forst-
beamten, Forstwächter und Waldschützen, die Zoll= und Steuerschutzbediensteten und die
mit Handhabung der Orts= und Feldpolizei betrauten Gemeindediener berufen.
8. 2.
Außerdem kann, wenn dieß zur Herbeiführung eines wirksamen Jagd= und Vogel-
schutzes erforderlich oder geeignet erscheint, die Handhabung der Jagdpolizei und der poli-
zeilichen Aufsicht über den Vogelschutz auch den Privatforst= und Privatjagdschutzdienern
auf Antrag beziehungsweise mit Genehmigung ihrer Dienstherrn sowohl innerhalb des
Jagdbezirks der letztern als in einem an denselben anstoßenden, genau zu begrenzenden
Gebiet vom Oberamt nach Vernehmung des Forstamts und des Gemeinderaths der
betheiligten Gemeinden in widerruflicher Weise übertragen werden.
Innerhalb des den Privatforst= und Privatjagdschutzdienern in Gemäßheit des Vor-
stehenden zur jagdpolizeilichen Beaufsichtigung überwiesenen räumlichen Bezirks steht den-
selben gleich den in §. 1 genannten Beamten und Dienern die Befugniß zu, von den
bei der Jagdausübung Betroffenen die Vorweisung beziehungsweise Abgabe der Jagdkarte
zu verlangen (zu vergl. Art. 17 Ziffer 4 des Jagdgesetzes).