Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

85 
8. 4. 
Bei der Berechnung der Zinsen kommen folgende Vorschriften zur Anwendung: 
1) der Tag der Hingabe des Darlehens wird nicht mitgerechnet; 
2) die Monate werden von dem auf den Darlehenstag (zu 1) folgenden Tage bis 
zu dem ziffermäßig dem Darlehenstage entsprechenden Tage des letzten Darlehensmonats, 
bei dem Fehlen dieses Tages bis zum letzten Tage des letzten Monats berechnet; 
3) jeder auch nur angefangene Monat kann als ein voller Monat berechnet werden; 
4) läuft der Gesammtbetrag der Zinsen in einen Bruchpfennig aus, so wird dieser 
auf einen vollen Pfennig abgerundet. 
S. 5. 
Die Pfandleiher sind zur ordnungsmäßigen Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet. 
Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein und bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der 
Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen Beschaffen- 
heit sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. " 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben 
und dürfen nicht mittelst Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich 
gemacht werden. 
Ohne Erlaubniß des Oberamts dürfen diese Geschäftsbücher nicht vernichtet werden. 
S. 6. 
Die Bücher der Pfandleiher müssen wahrheitsgemäß und vollständig folgende An- 
gaben über jedes abgeschlossene Geschäft enthalten: 
1) die laufende Nummer des Pfandgegenstands, 
2) das Datum des abgeschlossenen Geschäfts, 
3) Namen, Stand und Wohnort des Verpfänders, 
4) Beschreibung des verpfändeten Gegenstands, und zwar bei Pretiosen, Gold= und 
Silbersachen mit Angabe des Gewichts, 
5) Betrag des Darlehens, 
6) die bedungenen Zinse (§. 3)7 
7) Verfalltag der Schuld,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.