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8. 4.
Bei der Berechnung der Zinsen kommen folgende Vorschriften zur Anwendung:
1) der Tag der Hingabe des Darlehens wird nicht mitgerechnet;
2) die Monate werden von dem auf den Darlehenstag (zu 1) folgenden Tage bis
zu dem ziffermäßig dem Darlehenstage entsprechenden Tage des letzten Darlehensmonats,
bei dem Fehlen dieses Tages bis zum letzten Tage des letzten Monats berechnet;
3) jeder auch nur angefangene Monat kann als ein voller Monat berechnet werden;
4) läuft der Gesammtbetrag der Zinsen in einen Bruchpfennig aus, so wird dieser
auf einen vollen Pfennig abgerundet.
S. 5.
Die Pfandleiher sind zur ordnungsmäßigen Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.
Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein und bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der
Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen Beschaffen-
heit sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt werden.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt. "
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben
und dürfen nicht mittelst Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich
gemacht werden.
Ohne Erlaubniß des Oberamts dürfen diese Geschäftsbücher nicht vernichtet werden.
S. 6.
Die Bücher der Pfandleiher müssen wahrheitsgemäß und vollständig folgende An-
gaben über jedes abgeschlossene Geschäft enthalten:
1) die laufende Nummer des Pfandgegenstands,
2) das Datum des abgeschlossenen Geschäfts,
3) Namen, Stand und Wohnort des Verpfänders,
4) Beschreibung des verpfändeten Gegenstands, und zwar bei Pretiosen, Gold= und
Silbersachen mit Angabe des Gewichts,
5) Betrag des Darlehens,
6) die bedungenen Zinse (§. 3)7
7) Verfalltag der Schuld,