Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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nach Vereinbarung mit dem Pfandschuldner gestattet, eine verpfändete Forderung bis zur 
Höhe seines Guthabens einzuziehen. 
Weitere Ausnahmen von der Regel der öffentlichen Versteigerung der Pfandgegen- 
stände können bei Zustimmung der Betheiligten je im einzelnen Fall von der Ortspolizei- 
behörde gestattet werden. 
8. 16. 
Die Versteigerung der verpfändeten Sachen darf nicht früher als vier Wochen nach 
eingetretener Fälligkeit des Darlehens abgehalten und nicht ohne Zustimmung des Schuld- 
ners über zwei Monate nach Verfall des Darlehens verzögert werden. 
§. 17. 
Die Versteigerungen (§. 15 Abs. 1) sind mindestens eine Woche und höchstens zwei 
Wochen vorher in einem mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde zu diesen Bekannt- 
machungen zu bestimmenden Blatt unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden 
Sachen anzukündigen und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
8. 18. 
Der Verkauf der Pfandgegenstände hat auf Grund einer vom Pfandleiher vorzu- 
legenden ortspolizeilich beglaubigten Lisie zu erfolgen, in welcher jedesmal die betreffen- 
den einzelnen Pfandgegenstände nach den Nummern des Geschäftsbuchs (§. 6 Ziff. 1) 
unter Angabe des Tags der Verpfändung und der JFälligkeit der Forderung, sowie des 
Betrags der Forderung an Kapital und Zinsen. ciwaiger zuläßiger Baarauslagen und 
der in §. 20 bezeichneten Verkaufsgebühren aufzuführen und von dem Versteigerungs- 
beamten die Versteigerungserlöse einzutragen sind. 
Diese Liste ist nach vollzogener Versteigerung von dem Versteigerungsbeamten der 
Ortspolizeibehörde zu übergeben und von letzterer wenigstens ein Jahr lang aufzubewahren. 
8. 19. 
Der Pfandleiher hat alsbald nach Verkauf des Pfands den Ueberschuß des Erlöses 
über den Betrag seines Guthabens an den Berechtigten beziehungsweise im Fall der 
Vereinbarung, daß als Berechtigter Mangels andern Nachweises der Inhaber des Ver- 
satzscheins (§. 7) gelle, an den Inhaber des Versatzscheins auszubezahlen. 
Soweit die Berechtigten nicht binnen vier Wochen zu ermitteln sind, hat der Pfand- 
leiher in dem in §. 17 bezeichneten öffentlichen Blatt die Nummern derjenigen Pfand-
	        
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