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8. 3.
Die Trödler (§. 1) haben alle ihnen amtlich zugehenden Mittheilungen über ver-
lorene oder durch eine strafbare Handlung abhanden gekommene Gegenstände, sowie der-
artige von beschädigten Privatpersonen an sie gerichtete Anzeigen nach der Zeitfolge ge-
ordnet ein Jahr lang aufzubewahren und den kontrolirenden Beamten auf Erfordern
vorzulegen.
S. 4.
Die Trödler sind verpflichtet, vor Abschluß von Ankaufsverträgen sich darüber zu
vergewissern, ob der Verkäufer zur Verfügung über den Gegenstand berechtigt ist.
Liegen Umstände vor, welche den Inhaber des rechtswidrigen Erwerbes verdächtig
machen, so haben die vorbezeichneten Gewerbetreibenden die bezüglichen Gegenstände an-
zuhalten und unverweilt der Polizei abzuliefern.
Letzteres gilt namentlich in allen Fällen, in welchen dieselben gemäß §. 3 oder durch
öffentliche Bekanntmachung Kenntniß erhalten haben, daß der Gegenstand dem Eigenthümer
entfremdet worden oder verloren gegangen ist.
S. 5.
Die Trödler müssen Kleidungsstücke, Wäsche und Betten, welche eckelhaft beschmutzt
sind, oder von welchen anzunehmen ist, daß sie mit Menschen oder Thieren, die an an-
steckenden Krankheiten leiden oder gestorben sind, in Berührung gekommen, oder daß sie
auf andere Weise mit Ansteckungsstoffen behaftet sind, sofort nach der Erwerbung und
bevor sie mit anderen Gegenständen zusammengebracht werden, reinigen und desinficiren.
Den Orts= und Bezirksbehörden bleibt es vorbehalten, besondere Anordnungen beie
dem Auftreten ansteckender Krankheiten sowie über die Art und Weise der Desinfektion
auf Grund der Art. 25 Ziff. 4, 32 Ziff. 5 und 51 ff. des Landespolizeistrafgesetzes zu
treffen.
8. 6.
Die Polizeibehörden haben die Beobachtung vorstehender Vorschriften zu überwachen
und zu diesem Behuf von Zeit zu Zeit unvermuthete Visitationen vorzunehmen.
Die Trödler sind verpflichtet, die Polizeibehörden von ihren Geschäftsräumen, Ge-
schäftsbüchern und. Waarenvorräthen Einsicht nehmen Izu lassen.