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N 8.
Regierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 28. März 1882.
Inhalt.
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vornahme von Durchsuchungen in den Grenzgebieten zwischen
Warttemberg und Preußen. Vom 20. März 1882. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Umlage zu Bestreitung der Entschädigungen für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder vor Ausführung
dieser Anordnung gefallene, Thiere im Jahre 1882. Vom 18. März 1882.
Versügung des Justizministeriums, betreffend die vornahme von Durchsuchungen in den Grenzgebieten
zwischen Württemberg und preußen. Vom 20. März 1882.
Nachdem die zwischen Württemberg und Preußen abgeschlossene Uebereinkunft wegen
Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenz-
gebieten außer Wirksamkeit getreten ist (vergl. Bekanntmachung der Ministerien der Justiz,
des Innern und der Finanzen vom 1. Oktober 1881, Reg. Blatt S. 441 f.), wird den
Beamten der Staatsanwaltschaft, sowie denjenigen Polizei= und Sicherheitsbeamten, welche
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind (§.1 der K. Verordnung vom 27. September 1879,
Reg. Blatt S.. 404), hiemit die Weisung ertheilt, daß sie fernerhin in dem Falle, wenn
ein auf der Nacheile befindlicher K. preußischer Sicherheitsbeamter die Vornahme einer
Durchsuchung (Strafprozeßordnung §. 105) beantragt und bei derselben zu assistiren
wünscht, ganz ebenso zu verfahren haben, wie wenn ein derartiges Verlangen von den
Sicherheitsbeamten eines andern Bezirks des eigenen Staates gestellt wird. Eine gleich-
artige Weisung ist seitens des K. preußischen Justizministeriums an die Staatsanwalt-
schaft zu Hechingen und die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft im Bezirke des dortigen
Landgerichtes ergangen.
Stuttgart, den 20. März 1882. Faber.