Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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betheiligten Finanzministerium zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen 
Majestät vom 20. Februar 1883 hiemit Nachstehendes verfügt: 
. 1. 
Die Thätigkeit auf dem Gebiete des forstlichen Versuchswesens zerfällt in 
1) Arbeiten der forstlichen Versuchsstation, 
2) Arbeiten in der forsttechnischen Werkstätte. 
Die forstliche Versuchsstation und die forsttechnische Werkstätte sind Universitäts-- 
institute, und als solche in administrativer Hinsicht den akademischen Behörden und 
weiterhin dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens untergeordnet. 
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Die forstliche Versuchsstation hat den Zweck, durch Anstellung von Versuchen 
theoretischer und praktischer Natur, sowie durch Sammlung und Vergleichung ander- 
wärts gewonnener Untersuchungsresultate sowohl zur Entwicklung der Forstwissenschaft, 
als auch zu einem rationellen Betriebe der Forstwirthschaft beizutragen. 
Diesen Zweck sucht sie theils für sich, theils und hauptsächlich in Gemeinschaft mit 
dem Vereine der forstlichen Versuchsstationen Deutschlands, welchem sie als Mitglied an- 
gehört, zu erreichen. 
S. 3. 
Die von der forstlichen Versuchsstation in Tübingen auszuführenden Versuche zer- 
fallen in 
1) Versuche im forstlichen Versuchsgarten bei Tübingen, 
2) Versuche, welche in einer Anzahl von Staatsforstrevieren im Einverständnisse 
mit der K. Forstdirektion ausgeführt werden. 
. 4. 
Die Leitung der forstlichen Versuchsstation wird einem der an der Universität 
Tübingen angestellten ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft übertragen. 
Derselbe hat als Vorstand der forstlichen Versuchsstation die nächste Vertretung 
derselben nach Außen, sowie die ganze innere und äußere Geschäftsleitung mit allen davon 
abhängenden Folgen zu besorgen. 
Hinsichtlich der in verschiedenen Revieren des Landes auszuführenden Versuche (§. 3 
Ziff. 2) setzt er sich in unmittelbares Benehmen mit der K. Forstdirektion, zu welchem 
Behufe er an den betreffenden Sitzungen der letzteren mit Stimmrecht Theil nimmt. 
Alles Nähere über seine Befugnisse und Obliegenheiten wird durch eine besondere 
Dienstinstruktion bestimmt.
	        
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