Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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I 
Gegenstand der Sportel. 
Ergänzungsspertel s. Inventare, Theilungen. 
1 
Eventuslthellungen s. Theilungen. 
Gäterkurater s. Vormund. 
Nro. 6. 1 Inventare und Eheverträge: 
  
1) Für die Anferligung 
a) von Beibringensinvenlaren, sowie von Vermögensinven-= 
laren, welche aus besonderen Veranlassungen aufzu- 
nehmen sind (z. B. weil Jemand wegen eingetrekener 
Geisteskrankheit oder als Verschwender unter Kuratel 
gesetzt werden muß), endlich von Eheverkrägen, mit 
welchen eine Inventarisation verbunden ist (ogl. übri- 
gens Art. 14 und 18) 
b) von Eheverträgen, mit welchen eine Inventarisation 
nicht verbunden ist (Art. 17, Abs. 1) 
2) Statt der von den Nichtexemten neben der Sporlel zu 
übernehmenden Belohnung der Waisenrichker haben die 
Exemten eine Ergänzungssportel von. . . 
zu bezahlen (Art. 11). 
3) Für die Kognition über die gänzliche oder theilweise oder 
zeitliche Unterlassung der Beibringensinventare (Art. 17 
Abs. 2 und 3), ferner für die Errichtung oder Prüsung 
nachträglicher Eheverträge, wodurch das bisherige Güter- 
recht nur theilweise geändert wird (Art. 18 Ziff. 2)= 
Wenn das rohe Aktivvermögen weniger als 600 J4 
bekrägt, so wird zu 1) bis 3) eine Sportel nicht angesetzt. 
Der höchste Betrag der Sätze zu 2) und 3) ist bei 
einem Vermögen von 300 000 4 und mehr immer anzu- 
setzen, wosern es sich nicht bei Ziff. 3 um minder erheb- 
liche Aenderungen des bestehenden Güterrechts handelt. 
Sportelbetrag. 
  
  
vorei Zehntheile der ordent- 
lichen dal äbmsennerter 
(Nr. 10 Zift. 
binnhen !4nh 
zwei Jetntheule der ordent. 
lichen raltheungssportel 
(Nr. 10, Zi 
mindestens 1 14.D 
3—60 — 
1—100 
  
 
	        
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