Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

  
Sportelbetrag. 
Gegenstand der Fportek. 
  
theiligten, von dem Waisengerichte vorgenommen werden . 
(Notariatsgesetz Art. 24), ist im Falle der theilrichterlichen « 
, Zuständigkeit einer württembergischen Behörde von letzterer 1 
1 anzusetzen und zu verrechnen, im Falle der theilrichterlichen 1 
Zuständigkeit einer nichtwürttembergischen Behörde von der 
eröffnenden württembergischen Behörde. · 
Nro.10.jTheil-uset: 
« 1) Für die Vornahme von " 
a) Realtheilungen, elterlichen Vermögensübergaben und 
Vermögensabsonderungen: l 
bei einem Vermögen unter 6000 K Nichts. 
bei einem Vermögen von 600 bis 2000 4& von jedem · 
100(.:. 1 — 
bei einem Vermögen von mehr. als 2 ooo bis 5 ooo 
6 von jedem weiteren 100 K — 80 
s bei einem Vermögen von mehr als 5 000 bis 10 doo 4 
von jedem weiteren 100 . . .. —1 70 
ei einem Vermögen von mehr als 10000 bis 
| 20 000 von jedem weiteren 100 f — l 60 
« beieinemVermägenvoumehk01520000bis 
500000Cvonjedemweiteten100-L... — 
ei einem Vermögen von mehr als 50 000 bis 
» 100000-t-.vonjedemweiteken1004.J — 40 
ei einem Vermögen von mehr als 100 000 4 von 
jedem weiteren 100-4. ..- — 20 
b) Eventualtheilungen .vier gerimtbeit der Neal- 
| 
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50 
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theilungssportel. 
JP) zusammentreffenden Real= u. Evenknaltheilungen (Art.25). sieben Zehntheile der Neal- 
. d) Theilungen uberschuldeter Verlassenschaften, falls ein Iungssoerte. 
Konkursverfahren nicht eröffnet wird (Art. 23): 1 
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3
	        
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