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Art. 10.
Die in Art. 1 des Gesetzes vom 20. März 1881, betreffend die Staatsschuld, (Reg.-
Blatt. S. 172) rücksichtlich der Tilgung gegebenen Bestimmungen finden auch auf die
in der Finanzperiode 1883/85 aufzunehmenden Staatsanlehen Anwendung.
Art. 11.
Die Anstellung auf Lebenszeit findet bei den Bahnmeistern, den Werkführern is in
Eisenbahn= und Telegraphenwerkstätten, den Buchhaltern der Eisenbahnhaupt
und Montirungsverwaltung und der Dampsschifffahrtsverwaltung, den Güter= und Ge-
päckabfertigungsbeamten, den Bahnhofkassieren, dem Materialverwalter bei der Eisen-
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bahnverwaltung, den Posterwaltern und den Postassistenten dann statt, wenn dieselben
eine höhere Dienstprüfung erstanden haben.
Art. 12.
Das Finanzministerium in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds wird ermäch-
tigt, die für Erbauung einer neuen Kunstschule in Stuttgart vorbehaltenen Restmittel
und die Ersparniß an den durch Artikel 6 des Finanzgesetzes vom 28. Juni 1877
(Reg. Blatt S. 164) für Verbesserung und Erweiterung der chirurgischen Klinik im alten
akademischen Krankenhaus in Tübingen aus der Restverwaltung verwilligten Mitteln,
sowie einen weiteren Zuschuß aus der Restverwaltung zu nachstehenden Bauten zu ver-
wenden:
Zu einem Ateliersgebände für die Kunstschule in Stuttgart 154600.-4
zur Erweiterung des Kuustgebaudes in Stuttgart mittelst eines zweiten Flügelan-
baues, erste Ratec . 100000.4
für Einrichtung einer Filialstrafanstalt des Zuchthauses zu Ludwigsburg in der
vormaligen Festung Hohenasperg . ....91440-6
zu Herstellung eines neuen Laboratoriums für angewandte Chemie an der Univer-
sität zu Tübingen . 1385 100.4
für einen Rindviehstall in 0Hohenheim .... ....78000--L
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzmitiisierium zu vollziehen.
Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1883.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. Hoölder.