Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Am Schlusse der Rechnung ist eine Uebersicht darüber anzuhängen: 
a) wie hoch die Ausstände am Anfang des Quartals sich beliefen, 
b) was hievon während desselben eingegangen ist, 
c) wie viel die Summe der im Laufe des Quartals angesetzten Sporteln beträgt, 
4) was hievon eingegangen ist, 
e) in welcher Weise die Einnahme von dem Notar abgeliefert worden ist. 
Etwaige Rückvergütungen bezahlter Sporteln sind nicht als Ablieferung der Ein- 
nahme (lit. e) zu verrechnen, sondern an der Gesammtsumme der angesetzten und ein- 
gegangenen Sporteln und zwar in der betreffenden Rubrik der Rechnung (Inventur- 
und Theilungssportel, Kognitionssportel 2c.) in Abzug zu bringen, so daß in der an- 
gehängten Uebersicht (unter lit. c und d) nur der nach Abzug der Rückvergütungen sich 
ergebende Nettobetrag als angesetzt und eingegangen eingestellt wird. 
Der am I1. April jeden Jahres verfallenden Sportelrechnung ist eine Verurkundung 
der Ausstände beizulegen. 
8. 6. 
Die Vorschriften über die Einrichtung der Geschäftstagbücher und Geschafts- 
berichte der Notare sowie über die Prüfung der Notariatssportel. onungen durch die 
Amtsgerichte bleiben der VBerfügung des Justizministeriums vorbehalten. 
Die mit dem Prüfungsvermerk des Amtsgerichtes versehenen Sportelrechnungen 
werden von diesem an das Kameralamt abgegeben, welches sie zur Begründung der Ver- 
rechnung dem Steuerhauptbuche beizulegen hat. 
C6. 7v. 
Die eingegangenen Sporteln hat der Notar an dasjenige Kameralamt abzuliefern, 
an welches das vorgesetzte Amtegericht die von ihm angesetzten Sporteln abgibt. 
Im Laufe des Quartals sind von dem Notar an das bezeichnete Kameralamt Ab- 
schlagszahlungen zu bewirken, sobald der Kassenbestand die Summe von 100 erreicht 
hat. Der Notar ist jedoch berechtigt, seinen fälligen Gehalt sowie den verfallenen Betrag 
seines Kanzlei= und Reisekostenaversums aus der Sportelkasse auf Abrechnung zu erheben 
und statt des Geldes eine Abschlagsquittung an das Kameralamt zu übersenden, welches 
sodann deren Betrag als Sportellieferung in Einnahme zu stellen hat. 
Am Schlusse jedes Vierteljahres ist der sich ergebende Kassenbestand vollständig 
an das Kameralamt abzuliefern.
	        
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