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(Zu Artikel 27.)
8. 21.
Im Falle des Zusammentreffens einer Real- und einer Eventualtheilung ist auch
die nach Art. 25 zum Ansatz kommende Gesammtsportel in der durch Art. 27 vorge-
schriebenen Weise umzulegen.
(Zu Artikel 28 bis 33.)
§. 22.
Wenn ausnahmsweise eine Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr für Stellung der
Vormundschaftsrechnung genehmigt wird (Art. 29), so ist der betreffende Beschluß unter
Angabe der Gründe auf der betreffenden Rechnung abhörgerichtlich zu beurkunden.
8g. 23.
Unter der Gebühr für die Rechnungsstellung ist die Entschädigung für alle zur Rech-
nungsstellung wesentlich erforderlichen Verrichtungen, namentlich auch für die Uebernahme
der Rechnungsakten, die Beurkundung der Rechnung durch die Schuldner, den Pflegling
. begriffen, insbesondere ist die Anrechnung von Reisekosten für die Uebernahme der
Rechnungsakten zum Behuf der Rechnungsstellung nicht zulässig. Auch sind die Vor-
münder nicht verbunden, zur Uebergabe der Rechnungsakten sich in den Wohnsitz des
Notars, wenn dieser die Rechnungsstellung besorgt, zu begeben.
§. 24.
Hinsichtlich des Bezugs der unter den tarifmäßigen Rechnungsstellkosten begriffenen
Gebühr für die Fertigung der Napiate (Mannale) wird nachstehendes vorgeschrieben:
1) Für die Fertigung der Rapiate zu den Anstandsrechnungen ist so wenig als für
die Rapiate zu den folgenden Rechnungen eine besondere Anrechnung zulässig.
2) Unter der Rechnungsstellgebühr im Allgemeinen ist auch die Gebühr für das nach
dem Abschluß der Rechnung über die verflossene Periode von dem Rechnungssteller
anzulegende Rapiat für die folgende Verwaltungsperiode, oder bei Abstandsrechnungen
für den dem bisherigen Pflegling zu fertigenden Rechnungsauszug enthalten.
2) Ist das Rapiat zur Anstandsrechnung von einem Andern als dem Rechnungs-
steller verfertigt, so erhält der Verfertiger des Rapiats zwei Zehntheile der von dem
Rechnungssteller zu beziehenden (ganzen oder hälftigen) Nechnungsstellgebühr.
4) Wenn nach Anfertigung des Rapiats die Stellung der Anstandsrechnung übex-
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