Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

142 
flüssig wird, so sind für das Rapiat zwei Zehntheile der vollen Rechnungsstellgebühr zu 
entrichten. 
g. 25. 
Für Nachrechnungen bei pflegschaftlichen Vermögensübergaben an neue Pfleger sind, 
1) wofern eine solche Nachrechnung die Stelle einer förmlichen, mit den erforder- 
lichen Urkunden belegten Rechnung vertritt, so daß die folgende Rechnung darauf gegründet 
werden kann, die gewöhnlichen Rechnungsstell-, Revisions= und Abhörsporteln anzusetzen; 
wenn aber 
2) bloß eine kurze Berechnung der seit dem letzten Rechnungsabschlusse vorgekom- 
menen Einnahmen und Ausgaben angestellt wird, welche in die nächste förmliche Rech- 
nung wieder aufzunehmen sind, so findet ein Sportelansatz nicht statt. 
8. 26. 
Ist die Stellung der Vormundschaftsrechnung durch den Bezirksnotar besorgt worden, 
so findet eine durchlaufende Verrechnung der dem letzteren zukommenden hälftigen 
Rechnungsstellgebühr in der Sportelrechnung nicht statt. Die in die Sportelkasse fließende 
andere Hälfte ist in einem solchen Falle erst bei der Rechnungsabhör anzusetzen und 
zugleich mit der Revisions- und Abhörsportel in der Sportelrechnung des Amtsgerichtes 
zu verrechnen. 
§. 27. 
Hinsichtlich der Verrechnung der Sporteln aus Vormundschaftsrechnungen durch die 
Amtsgerichte und hinsichtlich der Behandlung der Abhörkosten durch dieselben (Art. 33 
Abs. 1) wird Nachstehendes verfügt: 
1) Die Verzeichnisse der für die Stellung (§. 260), Revision und Abhör der Vor- 
mundschaftsrechnungen von den Amtsgerichten zu erhebenden Sporteln und der davon zu 
bezahlenden Gebühren sind nach dem Formular Beilage A zu fertigen. 
In dieselben werden auch diejenigen abgehörten Vormundschaftsrechnungen aufgenom- 
men, bei welchen eine Sportel nicht anzusetzen ist, weil das Aktivoermögen weniger als 
600 beträgt. 
2) Diese Verzeichnisse bilden Beilagen der amtsgerichtlichen Sportelrechnungen und 
werden von den Landgerichten zugleich mit den Sportelrechnungen genehmigt (§. 10 der 
Verfügung des Justizministeriums betreffend die Behandlung des Sportelwesens bei den 
Gerichten vom 21. März 1882, Württ. Gerichtsblatt, XX. Band S. 136).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.