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flüssig wird, so sind für das Rapiat zwei Zehntheile der vollen Rechnungsstellgebühr zu
entrichten.
g. 25.
Für Nachrechnungen bei pflegschaftlichen Vermögensübergaben an neue Pfleger sind,
1) wofern eine solche Nachrechnung die Stelle einer förmlichen, mit den erforder-
lichen Urkunden belegten Rechnung vertritt, so daß die folgende Rechnung darauf gegründet
werden kann, die gewöhnlichen Rechnungsstell-, Revisions= und Abhörsporteln anzusetzen;
wenn aber
2) bloß eine kurze Berechnung der seit dem letzten Rechnungsabschlusse vorgekom-
menen Einnahmen und Ausgaben angestellt wird, welche in die nächste förmliche Rech-
nung wieder aufzunehmen sind, so findet ein Sportelansatz nicht statt.
8. 26.
Ist die Stellung der Vormundschaftsrechnung durch den Bezirksnotar besorgt worden,
so findet eine durchlaufende Verrechnung der dem letzteren zukommenden hälftigen
Rechnungsstellgebühr in der Sportelrechnung nicht statt. Die in die Sportelkasse fließende
andere Hälfte ist in einem solchen Falle erst bei der Rechnungsabhör anzusetzen und
zugleich mit der Revisions- und Abhörsportel in der Sportelrechnung des Amtsgerichtes
zu verrechnen.
§. 27.
Hinsichtlich der Verrechnung der Sporteln aus Vormundschaftsrechnungen durch die
Amtsgerichte und hinsichtlich der Behandlung der Abhörkosten durch dieselben (Art. 33
Abs. 1) wird Nachstehendes verfügt:
1) Die Verzeichnisse der für die Stellung (§. 260), Revision und Abhör der Vor-
mundschaftsrechnungen von den Amtsgerichten zu erhebenden Sporteln und der davon zu
bezahlenden Gebühren sind nach dem Formular Beilage A zu fertigen.
In dieselben werden auch diejenigen abgehörten Vormundschaftsrechnungen aufgenom-
men, bei welchen eine Sportel nicht anzusetzen ist, weil das Aktivoermögen weniger als
600 beträgt.
2) Diese Verzeichnisse bilden Beilagen der amtsgerichtlichen Sportelrechnungen und
werden von den Landgerichten zugleich mit den Sportelrechnungen genehmigt (§. 10 der
Verfügung des Justizministeriums betreffend die Behandlung des Sportelwesens bei den
Gerichten vom 21. März 1882, Württ. Gerichtsblatt, XX. Band S. 136).