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3) Die Amtsrichter haben sogleich bei der Abhör die angesetzten Sporteln einzuziehen
und hievon die Abhörkosten zu bezahlen.
4) In die Sportelrechnung ist nur der reine Ertrag der Rechnungsstell= sowie der
Revisions= und Abhörsporteln summarisch aufzunehmen.
5) Die Notare sind ermächtigt, die ihnen gebührenden Revisionssporteln (Art. 33
Abs. 2) von de'n Vormündern unmittelbar zu erheben.
(Zu Art. 34).
§. 28.
Als Tag des Anfalls eines Geschäftes ist anzunehmen:
1) bei Beibringensinventaren und Eheverträgen, welche die Stelle derselben vertreten,
der Tag der Eheschließung;
2) bei Inventuren aus Anlaß von Entmündigungen der Tag, au welchem die Ent-
mündigung in Wirksamkeit tritt (Civilprozeßordnung §. 603);
3) bei Erbtheilungen und den damit zusammenhängenden Geschäften (Testaments-
eröffnungen, Obsignationen u. drgl.) regelmäßig der Todestag des Erblassers; falls aber
die nach dem Tode des Erblassers unterbliebene Erbtheilung (Notariatsgesetz Art. 36
Ziff. 1 und 3, Art. 39 Ziff. 2) nachträglich wegen Wiederverehelichung des überlebenden
Ehegatten oder auf Antrag der Betheiligten vorzunehmen ist, der Tag der Wiederverehe-
lichung oder des bei der Behörde gestellten Antrags; falls es sich von der Vertheilung
des Vermögeus eines Verschollenen handelt, der Tag der Todeserklärung;
4) bei ehelichen Gesellschaftstheilungen ohne Erbtheilung
a) im Falle eines vorangegangenen ehegerichtlichen Verfahrens der Tag, an
welchem das Urtheil, wodurch die Ehe für aufgelöst, ungiltig oder nichtig
erklärt worden ist, rechtskräftig wird,
b) im Falle freiwilliger Vermögensabsonderung der Tag der Anzeige bei der
Behörde;
5) bei Vermögensübergaben und nachträglichen Heirathgutsabgaben der Tag, an
welchem der bezügliche Entschluß der Eltern, bei Beibringensinventaren und Eheverträgen,
welche vor der Eheschließung aufgenommen werden sollen, sowie bei nachträglichen Ehe-
verträgen der Tag, an welchem der Antrag der Verlobten beziehungsweise der Ehegatten
der Behörde zur Kenntniß gebracht wird.