Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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6) Für den Anfallstermin zur Stellung von Vormundschaftorechnungen ist der all- 
gemeine Rechnungsstelltermin (§. 20 der Vollziehungsverordnung zum Notariatsgesetz 
vom 14. Juni 1813) maßgebend und, wo ein solcher Termin nicht besteht, die Vorschrift 
des §. 2 der Verfügung des Justizministeriums vom 11. Mai 1875 (Reg. Blatt S. 345 ff.). 
8. 209. 
Ist bei dem Ansatze von Sporteln, für welche der Tarif einen Naymen aufstellt, 
die durch das einzelne Geschäft verursachte größere oder geringere Mühewaltung nicht 
besonders zu berücksichtigen (Art. 7), so kommt die als Beilage B angehängte, auf den 
Vermögensbetrag gegründete Abstufung zur Anwendung. 
F. 30. 
Je auf den 1. Mai haben die Notare den ihnen vorgesetzten Amtsgerichten eine 
Zusammenstellung der im abgelaufenen Etatsjahre von ihnen angesetzten und eingezogenen 
Sporteln nach dem Formulare Beilage C vorzulegen. Die Amtsgerichte haben diese 
Verzeichnisse zu prüfen und sodann, spätestens am 15. Mai, an die Landgerichte einzu- 
senden, worauf letztere auf Grund dieser Verzeichnisse nach demselben Formular eine 
Zusammenstellung der von sämmtlichen Notariaten ihres Bezirks angesetzten und einge- 
zogenen Sporteln zu fertigen und je auf den 1. Juni dem Justizministerium vorzulegen 
haben. 
S. 31. 
Alle entgegenstehenden Verfügungen, insbesondere die Verfügungen der Ministerien 
der Justiz und der Finanzen vom 5. Dezember 1842, betreffend die Vollziehung des 
Notariatssportelgesetzes, (Reg. Blatt S. 619 ff.) und vom 1. August 1813, betreffend 
den Einzug, die Verrechnung und Ablieferung der Notariatssporteln (Reg. Blatt S. 611 ff.) 
treten außer Kraft. 
Stuttgart, den 22. Juni 1883. 
Faber. Renner.
	        
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