Die Amtsgerichte haben
1) die von den Notaren vorgelegten Auszüge aus den Geschäftstagbüchern mit den
monatlichen Auszügen aus den Verzeichnissen der Ortsvorsteher zu vergleichen und sich
dadurch zu vergewissern, daß sämmtliche in diesen aufgeführten Geschäfte in das Geschäfts-
tagbuch des Notars eingetragen sind,
2) darüber zu wachen, daß alle dem Notar anfallenden Geschäfte rechtzeitig zur
Erledigung gebracht werden, auch bezüglich der am Schluß einer Berichtsperiode rückstän-
digen Geschäfte nach Umständen angemessene Verfügung zu erlassen,
3) sämmtliche mit dem Geschäftsbericht vorgelegte Geschäfte bezüglich des Sportel-
und etwaigen Steneransatzes und ihrer formell richtigen Behandlung zu prüfen, auch
einzelne derselben einer eingehenden materiellen Prüfung zu unterwerfen. Die letztere
Prüfung erfolgt durch den dienstaufsichtführenden Amterichter, beziehungsweise
den etwa nach dem Geschäftsvertheilungsplan dazu berufenen Amtsrichter, während die
Prüfung der Sportel= und Steueransätze und der Uebertragung derselben in die Sportel-
rechnung, beziehungsweise in das Steuerverzeichniß, sodann die Vergleichung der bei der
Sportelrechnung liegenden kameralamtlichen Empfangsbescheinigungen mit den in der
Rechnung als bezahlt angegebenen Summen und die formelle Prüfung der Geschäfte von
dem Gerichtsschreiber unter Verantwortlichkeit des betreffenden Amtsrichters zu be-
sorgen ist.
Sodann haben die Amtsgerichte
4) die bei dieser Prüfung sich ergebenden Anstände und Ausstellungen den Notaren
zur Beantwortung beziehungsweise Erledigung zustellen zu lassen und letztere zu über-
wachen,
5) die vorgelegten Geschäfte sobald als möglich zurückzugeben, damit dieselben von
den Notaren sofort an die Orteregistraturen ausgefolgt werden können,
6) die mit dem Prüfungsvermerk des Gerichtsschreibers und der Beurkundung des
Amterichters versehenen Sportelrechnungen in möglichster Zeitkürze den Kameralämtern
mitzutheilen.
S. 8.
Erforderlichen Falls haben die dienstaufsichtführenden Amtsrichter durch Einsichtnahme