Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Die Amtsgerichte haben 
1) die von den Notaren vorgelegten Auszüge aus den Geschäftstagbüchern mit den 
monatlichen Auszügen aus den Verzeichnissen der Ortsvorsteher zu vergleichen und sich 
dadurch zu vergewissern, daß sämmtliche in diesen aufgeführten Geschäfte in das Geschäfts- 
tagbuch des Notars eingetragen sind, 
2) darüber zu wachen, daß alle dem Notar anfallenden Geschäfte rechtzeitig zur 
Erledigung gebracht werden, auch bezüglich der am Schluß einer Berichtsperiode rückstän- 
digen Geschäfte nach Umständen angemessene Verfügung zu erlassen, 
3) sämmtliche mit dem Geschäftsbericht vorgelegte Geschäfte bezüglich des Sportel- 
und etwaigen Steneransatzes und ihrer formell richtigen Behandlung zu prüfen, auch 
einzelne derselben einer eingehenden materiellen Prüfung zu unterwerfen. Die letztere 
Prüfung erfolgt durch den dienstaufsichtführenden Amterichter, beziehungsweise 
den etwa nach dem Geschäftsvertheilungsplan dazu berufenen Amtsrichter, während die 
Prüfung der Sportel= und Steueransätze und der Uebertragung derselben in die Sportel- 
rechnung, beziehungsweise in das Steuerverzeichniß, sodann die Vergleichung der bei der 
Sportelrechnung liegenden kameralamtlichen Empfangsbescheinigungen mit den in der 
Rechnung als bezahlt angegebenen Summen und die formelle Prüfung der Geschäfte von 
dem Gerichtsschreiber unter Verantwortlichkeit des betreffenden Amtsrichters zu be- 
sorgen ist. 
Sodann haben die Amtsgerichte 
4) die bei dieser Prüfung sich ergebenden Anstände und Ausstellungen den Notaren 
zur Beantwortung beziehungsweise Erledigung zustellen zu lassen und letztere zu über- 
wachen, 
5) die vorgelegten Geschäfte sobald als möglich zurückzugeben, damit dieselben von 
den Notaren sofort an die Orteregistraturen ausgefolgt werden können, 
6) die mit dem Prüfungsvermerk des Gerichtsschreibers und der Beurkundung des 
Amterichters versehenen Sportelrechnungen in möglichster Zeitkürze den Kameralämtern 
mitzutheilen. 
S. 8. 
Erforderlichen Falls haben die dienstaufsichtführenden Amtsrichter durch Einsichtnahme
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.