Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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bleiben die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg. Blatt S. 439) 
maßgebend, jedoch mit der Aenderung, daß, wenn der Gesammtbetrag der in einer Ge- 
meinde zur Erhebung kommenden Beiträge sich auf weniger als 2 J4 beläuft, die Be- 
lohnung der örtlichen Einbringer auf die Hälfte dieses Gesammtbetrags sich beschränkt. 
Stuttgart, den 13. März 1883. 
Hölder. 
Verstnus des Finamministerinns, betreffend die #tenererhehung vom 1. Ayril 1883 an. 
Vom 15. März 1883. 
Auf den Grund des F. 114 der Verfassungsurkunde werden die Stenererhebekassen 
angewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 175 ff.) 
verwilligten direkten und indirekten Steuern und Steuerzuschläge in dem für das Jahr 
1. April 1882/83 festgesetzten Betrage vom 1. April d. J. an und, wofern eine andere 
Verfügung nicht früher ergehen würde, bis zum 31. Juli 1883 auf Rechnung der neuen 
Verwilligung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben. 
Stuttgart, den 15. März 1883. 
Renner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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