Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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mündlich Auskunft zu geben, das angezeigte Verfahren am Phantom oder am Menschen 
auszuführen und den Verband kunstgerecht anzulegen. 
Die Aufgaben Ziffer 2, 3 sind in Gegenwart beider Examinatoren zu lösen. 
Jeder Examinator hat den Krankenbesuchen (Ziffer 1b) mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei 
den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen zu veranlassen. 
Die erforderlichen Kranken (Ziffer 1 a und 1b) werden von der Direktion der Anstalt dem 
Examinator zugewiesen. Die Benutzung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Lauf des Prüfungs= 
jahres ist nur ausnahmsweise gestattet. 
Zu dem klinischen Theile dieses Prüfungsabschnittes (Ziffer 13 und 1b) dürfen höchstens 
drei, zu den technischen Theilen (Ziffer 2 und 3) höchstens sechs Kandidaten gleichzeitig zugelassen werden. 
B. Der die Augenheilkunde insbesondere betreffende vierte Theil wird von einem Examinator 
abgehalten. 
In Gegenwart desselben hat der Kandidat einen Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese, 
Diagnose und Prognose des Krankheitsfalles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein 
von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause 
über den Krantkheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, 
am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist. Sodann hat er den Kranken drei Tage hin- 
durch unter Aussicht des Examinators zu behandeln und während dieser Zeit auch an anderen Fällen 
nachzuweisen, daß er sich mit den Grundzügen der Augenheilkunde vertraut gemacht hat. 
Zu einem Prüfungstermin sind höchstens drei Kanbidaten zuzulassen. 
§ 11. 
V. Die medizinische Prüfung wird von zwei Examinatoren in der medizinischen Abthei- 
lung eines größeren Krankenhauses oder einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten. 
Behufs dieser Prüfung hat der Kandidat: 
1#n. an zwei aufeinander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden 
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den 
Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitssall 
einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit dem Datum und Namensunterschrift ver- 
sehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist; 
die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten sieben Tage wenigstens ein- 
mal, auf Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu besuchen, dabei im Anschluß 
an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit An- 
gabe der Behandlung in Form eines Krankenjournals zu beschreiben und im Falle des 
vor Ablauf der sieben Tage erfolgenden Todes des Kranken eine schriftliche Epikrise unter 
Verücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet der dem Kandidaten überwiesene 
Kranke vor Ablauf der sieben Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Eramina- 
tor, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat. 
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