Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Dem dirigirenden Arzt steht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der 
Anstalt frei, solche aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Be- 
nutung derselben Gebärenden zur Prüfung (Ziffer 1n) für zwei oder mehrere Kandidaten 
ist in keinem Falle gestattet. 
Zur technischen Prüfung am Phantom dürsen gleichzeitig nicht mehr als vier Kandi- 
daten zugelassen werden. . 
8. 13. 
VII. In der hygienischen Prüfung ist der Kandidat von einem Erxaminator über zwei 
Aufgaben (8. 14) in Gegenwart des Vorsitzenden mündlich zu prüfen. 
In diesem Prüfungsabschnitte soll jeder der Kandidaten nicht länger als 15 Minuten geprüft 
werden. 
S 14. 
Die in §. 6 Ziffer 2, 3, T. 7, 8. 8 Ziffer 2, §. 10 Ziffer 2, 3 und §. 13 vorgeschriebenen 
Aufgaben werden durch das Loos bestimmt. Zu diesem Zweck hat die Kommission Aufgabensamm- 
lungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer möglichst vollständig umfassen, anzulegen und jährlich 
vor dem Beginne der Prüfungen zu revidiren. 
Dem Examinator steht es frei, an die Erledigung der gezogenen Aufgaben einige weitere Fragen 
aus dem Gesammtgebiete des Prüfungsfachs anzuschließen. 
8. 15. 
Zu den drei ersten Prüfungsabschnitten und dem siebenten Prüfungsabschnitt ist den Studirenden 
der Medizin, zu den klinischen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutrin gestattet, welche als 
Auskultanten oder Praktikanten an der betreffenden Klinik theilnehmen. 
8. 16. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll unter 
Anführung der Prüfungsgegenstände und der ertheilten Zensuren, bei der Zensur „.ungenügend“ oder 
„schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe, ausgenommen. 
S. 17. 
Die Aufgaben und die Kranken sind dem Kandidaten für jeden Abschnin erst bei Beginn des- 
selben zu überweisen. Zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum 
von acht Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren ver- 
pflichtet, dem Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. 
Zu dem Abschnin II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt I, und zu den Abschnitten III bis 
VII nur, wer die Abschnitte 1 und II bestanden hat. Die Reihenfolge, in welcher die Abschnitte 1II 
bis VII zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsitzende. Jedoch darf niemals gestattet werden, daß 
Abschnitt VI sofort nach Abschnitt III begonnen wird. Wer in einem der Abschnitte III bis VII nicht 
vollständig besteht, hat, so weit es die Umstände gestatten, die Wahl, ob er sich der Prüfung in einem 
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