Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts außer 
den anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungskosten zur 
nochmaligen Erhebung. 
F. 25. 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch 
nicht begonnenen Prüfungsabschnitte ganz, die sächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück. 
F. 20. 
Dem Reichskanzler werden von der Behörde (F. 1) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen Prü- 
fungsjahre Approbirten mit den Prüfungsakten eingereicht. Die letzteren werden der Behörde zurück- 
gesendet. 
C. Dispensationen. 
S. 27. 
Ueber Zulassung der in §. 4 Absatz 3, Absatz 4 Ziffer 1 und 2, §. 20 Absatz 4 und 6, §. 23 
Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichslanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen 
Landes-Zentralbehörde (§. 1). 
D. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
S. 28. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1883 in Kraft. 
* 
Diejenigen Kandidaten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1883 die ärztliche Vorprüfung 
bestanden haben, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie auch nur die Erfüllung der nach den bisherigen 
Vorschriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nachweisen. 
S. 30. 
Alle früheren, dieser Bekanntmachung entgegenstehenden Bestimmungen über die ärztliche Prüfung 
sind aufgehoben.
	        
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