Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Der Nachweis zu Ziffer b ist durch das Anmeldebuch, und wenn der Studirende bereits eine 
andere Universität besucht hat, durch das Abgangszeugniß der letzteren in Urschrift zu führen. 
S. 4. 
Ist der Studirende zuzulassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung der Gebühren 
zur Prüfung mindestens zwei Tage vor derselben schriftlich geladen. Der Ladung ist ein Abdruck der 
gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. 
Wer in dem Termin ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, 
geht der Hälfte des eingezahlten Gebührenbetrages verlustig und wird bis zu einem der nächsten 
Termine zurückgestellt. 
S. 5. 
Die Prüfung findet mündlich und öffentlich unter dauernder Anwesenheit des Vorsitzenden stan. 
Sie wird in der Anatomie, Physiologie, Phoysik, Chemie und Botanik von den 
zuständigen Fachlehrern (z. 1), in der Zoologie von einem Lehrer der Anatomie oder Zoologie 
abgehalten. 
Der Studirende ist in der Anatomie und Physiologie, in der Phpsik und Chemie einer einge- 
henden Prüfung zu unterwerfen. Bei der Prüfung in der Chemie ist zugleich zu ermitteln, ob der 
Kandidat die auf dem Gebiet der Mineralogie erforderlichen Renntnisse besitzt. In der Zoologie wird 
hauptsächlich die Kenntniß der Grundzülge der vergleichenden Anatomie und Physiologie gefordert. In 
der Botanik hat der Studirende nachzuweisen, daß er sich eine Uebersicht über die spstematische Botanik, 
namentlich mit Rücksicht auf die offizinellen Pflanzen, und Kenntniß von den Grundzügen der Anatomie 
und Physiologie der Pflanzen angeeignet hat. 
Die Zeit, welche auf die Prüfung des einzelnen Studirenden zu verwenden ist, beträgt für jedes 
Fach höchstens 15 Minnten. 
Wer an einer Universität des Reichs auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften 
die Doktorwürde erworben hat, wird nur in denjenigen Fächern geprüft, welche nicht Gegenstand der 
Promotionsprüfung gewesen sind. 6 
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache, sowie die für 
dasselbe ertheilte Zensur, werden von dem Examinator für jeden Gepruften in ein besonderes Proto- 
kollschema eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu 
unterzeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist. 
— 
8. 7. 
Von jedem Examinator wird eine Zensur ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen 
„sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind. 
Für jedes der vier ersten Fächer (F. 5 Abs. 1) wird je eine Zensur, für Botanik und Zoologie 
das Mittel der beiden Einzelzensuren als eine Zensur ertheilt. Für Diejenigen, welche in allen fünf 
Zensuren mindestens „genügend“ erhalten haben, wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vor-
	        
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