Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Metzingen zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 27. März 1883. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Wundt. Faber. Hölder. 
Versüsung des Ministerinms der auswärtigen Anselegenheiten. Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend Abänderung der inländischen Pollordnung vomn 14. März 1381. 
Vom 3. April 1883. 
Die inländische Postordnung vom 14. März 1881 (Neg. Blatt S. 21 ff.) wird in 
nachstehenden Punkten abgeändert beziehungsweise ergänzt: 
1. Im §. 1, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, erhält der Absatz IV 
folgende Fassung: 
IV Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder ge- 
druckten rc. Mittheilungen benützt werden. 
2. Im §. 12, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, 
erhält der Absatz III folgende Fassung: 
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel 
und Metallpatronen (mit Pulver, Zündhut und Kugel besetzte Metallhülsen) müssen in 
Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der 
Sendung als auch auf der etwaigen Begleitadresse, bezeichnet sein. Bei den Metall- 
patronen müssen außerdem die Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß 
ein Ablösen der Kugel und Ausstreuen des Pulvers nicht stattfinden kann. Der Absender
	        
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