Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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homöopathischen Arztes eine homöopathische Apotheke errichtet und seitens des Ministeriums 
des Innern als solche anerkannt wird. 
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Homöopathische Apotheken können von Apotheken-Juhabern als besondere Abtheilung 
ihrer Apotheke errichtet werden. Doch ist dies, sofern nicht seitens des Ministeriums des 
Innern eine Ausnahme zugelassen wird, nur statthaft, wenn die Apotheke mehr als einen 
Vorstand hat, oder aber in ihr neben dem Vorstand wenigstens Ein Gehilfe angestellt ist. 
Eine dieser Personen hat vorzugsweise die Besorgung der homöopathischen Apothete zu 
übernehmen. Von den homöopathisch-pharmazeutischen Arbeiten sind nachtheilige Einflüsse, 
welche sich aus dem sonstigen Betriebe der Apotheke ergeben könnten, ferne zu halten. 
S. 3. 
Eine homöopathische Apotheke muß mindestens folgende Räumlichkeiten enthalten: 
1) ein Laboratorium, 
2) ein Arbeitszimmer für Herstellung der Potenzen, 
3) eine Offizin. 
Ist die homöopathische Apotheke nur als Abtheilung einer Apotheke errichtet, so be- 
darf es eines besonderen Laboratoriums für erstere nicht; es kann vielmehr das Labora- 
torium der letzteren, falls es die in §. 4 vorgeschriebene Einrichtung vollständig besitzt, 
auch für die Zwecke der homöopathischen Apotheke verwendet werden. 
8. 4. 
Die für das Laboratorium erforderliche Einrichtung richtet sich nach dem Umfang, 
in welchem die Herstellung der chemischen und der chemisch-pharmazeutischen Präparate 
durch den Apotheker erfolgt. 
Mindestens müssen jedoch für dasselbe folgende Geräthschaften vorhanden sein: 
1) eine Vorrichtung zu Herstellung destillirten Wassers, welche zu anderen Zwecken 
nicht verwendet werden darf; 
ein Dampfdestillirapparat, ausschließlich zur Reinigung und Reklifikation des 
Weingeists bestimmt; 
3) ein eiserner, ganz glatt gearbeiteter, blank zu erhaltender Mörser mit eisernem 
Stößer; 
ein blank polirtes, stets rostfrei zu haltendes Schneidemesser, sowie ein Wiegen- 
messer und mehrere Schneidebretter; 
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