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II. Behärdliche Bescheinigung.
Es wird hiermit bescheinigt:
a. daß die vorstehend näher bezeichnete Pflanzensendung von einer Bodenfläche des Herrn
. . . . . . in . . . . . stammt,
welche von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens 20 Meter getrennt ist,
(oder)
welche von jedem Weinstock durch ein Hinderniß getrennt ist, das nach dem Urtheil der
unterzeichneten Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt;
. daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält;
daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet;
daß auf dieser Bodenfläche niemals von der Reblaus befallene Weinstöcke sich befunden
haben,
ss
(oder)
daß von der Reblaus befallene Weinstöcke auf der gedachten Bodenfläche zwar sich befunden
haben, aber gänzlich ausgerottet worden sind, daß ferner wiederholte Desinfektionen und
drei Jahre hindurch Untersuchungen stattgefunden haben, welche die vollständige Vernich-
tung des Insekts und der Wurzeln verbürgen.
A den ten
(Siegel) und Firma der Behörde.
tekanntmachung des Ministerinns des Jnnern. betreffend die Aichuus selbsthätiger Registrirwagen.
Vom 20. September 1883.
Unter Bezugnahme auf die mit Bekauntmachung vom 5. Mai d. J. (Reg. Blatt
S. 59) veröffentlichten Borschriften der Kaiserlichen Normal-Aichungskommission in Berlin
vom 12. April 1883, betreffend selbstthätige Registrirwaagen, und die Nro. 12 der hiezu
ergangenen in dem Cirkular Nro. 39 der Kaiserlichen Normal-Aichungskommission unterm
13. April d. J. veröffentlichten Instruktion wird hiemit betannt gemacht, daß die Befugniß
zur Aichung selbstthätiger Registrirwaagen bis auf Weiteres ausschließlich der Central-
stelle für Gewerbe und Handel in ihrer Eigenschaft als Aichungs-Aufsichtsbehörde mit