Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

219 
Die in F. 3 Ziffer 2 erwähnten Gutachten werden nur dem Einsender der Ma- 
schine zugestellt. 
S. 8. 
Die Beschaffung der zu prüfenden Maschinen geschieht 
1) durch Ankauf nener oder verbesserter Maschinen, deren Einführung im Lande 
wünschenswerth ist, 
2) durch Ueberweisung von Maschinen Seitens inländischer Landwirthe, 
3) durch Einsendung Seitens der Erfinder, Fabrikanten oder Händler. 
S. 9. 
Für die in §. 8 Ziffer 3 angeführten Maschinen und Geräthe sind nachstehende 
Gebühren bei der Anmeldung an den Geschäftsführer einzusenden: 
für Objekte im Werthe bis 100 H . 15.A 
von 101—300.0 6 20. 
301—600. KS 30 
601.900 4 40 
901 — 1500 HAH. . 60- 
* 1501—3000 K. 80 
é* 3001—6000. . . . 100 - 
Die Prüfung der in 8. 8 Ziffer 2 bezeichneten Maschinen erfolgt gebührenfrei. 
Die Transportkosten der Maschinen nach Hohenheim und zurück, sowie die Kosten 
des Betriebes bei den durch die Kommission vorgenommenen Prüfungen sind von den 
Eigenthümern der Prüfungsobjekte zu tragen. 
Die Inbetriebsetzung der Maschinen übernimmt die Kommission, wenn dies die 
Eigenthümer nicht selbst zu übernehmen wünschen. Für Beschädigungen und Brüche der 
Maschinen während des Betriebes und der Aufstellung trägt die Kommission keinerlei Ver- 
antwortlichkeit. In der ganzen Zeit ihrer Aufbewahrung und Prüfung in Hohenheim 
stehen die Maschinen überhaupt in jeder Beziehung auf die Gefahr der Eigenthümer. 
8. 10. 
Die Mitglieder der Kommission erhalten, wenn die Prüfungen außerhalb ihres 
Wohnsitzes stattfinden, eine Vergütung ihrer baaren Auslagen, der Geschäftsführer eine 
feste Besoldung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.