Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

  
[Seite 2.] 
Geschreibung der Person des Inhabers. 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
Zzur Mitführung find solsende Personen zugelassen: 
1. aus 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
2. aus 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: Besondere Keunzeichen: 
Unterschrift: 
3. aus 
Gestalt: Augen: Haar: 
Alter: Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
  
  
  
[Seite 3 bis 6 leeres Papier.]) 
[Seite 7.) 
Gescheinigung über die ertrihiung? der Landessteuern, Erweit dieserhalb nicht eine besondere 
escheinigung ertheilt wird. 
Seile 8 leeres Papier.] 
[Auf der Innenseite des Umschlags.) 
Zur Beachtung. 
Der Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs= und landesgesetzlichen 
Vorschriften zu beobachten. Zusbesondere: 
1. Er hat den Schein während der Ausübung des Gewerbebetriebes stets bei sich zu führen, 
auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht 
im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. 
Er darf den Schein Anderen nicht überlassen. 2
	        
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