Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem Scheine nicht genannt ist. 
Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Waaren und 
Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: geistige Getränte, 
soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Be- 
dürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten 
und gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und 
Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; Gold= und Silberwaaren, Bruchgold 
und Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats- und sonstige Werthpapiere und 
Lotterieloose, Bezugs- und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; explosive Stoffe, 
insbesondere Feuerwerkslörper, Schießpulver und Dynamit; solche mineralische und andere 
Oele, welche leicht entzündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb- 
und Schußwaffen; Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei= und Geheimmittel. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind ferner: Druckschriften, andere Schriften 
und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeigne! 
sind, oder welche mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. 
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen: die Ausübung 
der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist; das Aufsuchen sowie 
die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Be- 
stelluung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, 
Lotterieloose und Bezugs- und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das Auf- 
suchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe 
dieselben keine Verwendung finden. 
. Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaubniß nöthig; in 
der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für welche sie gilt, ausdrücklich bezeichnet. 
Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde 
Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet. 
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb 
beginnt, den für den Staat geltenden Steueworschriften genügt haben. Insbesondere hat 
er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben) zu entrichten. 
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein 
Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung 
vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen 
Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Ver- 
zeichniß während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der 
zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, 
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen.
	        
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