8. 7.
Zu §. 32 der Gew.O.
Die zum Betrieb des Gewerbes als Schauspielunternehmer erforderliche Erlanbniß wird
von der Kreisregierung ertheilt.
Dem Ermessen der Kreisregierung im einzelnen Fall ist es anheimgegeben, in welcher Weise sich
dieselbe darüber Ueberzeugung zu verschaffen hat, ob der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbe-
betrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Die Erlaubniß ist mit Beschränkung auf bestimmte Kategorien theatralischer Darstellungen z. B.
mit Ausschluß der Befugniß zur Aufführung von Opern oder Ballets zu ertheilen, wenn entweder der
Unternehmer ein in dieser Weise beschränktes Gesuch stellt, oder wenn er denjenigen Anforderungen nicht
genügt, welche für eine unbeschränkte Konzessionirung zu stellen wären.
Ueber die ertheilte Konzession ist eine Urkunde ausgzustellen.
Bezüglich des Verhältnisses der nach §. 32 der Gew.O. ertheilten Konzession zu dem in 3. 383a
der Gew.O. bezeichneten Gewerbebetriebe siehe §. 22, bezüglich der wandernden Schauspieler vergl. J. 71
dieser Verfügung.
Wegen des Sportelansotzes siehe Nr. 63 des Sporteltarifs vom 24. März 1881.
Hinsichtlich der Ausübung der Konzession, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit der zu
benützenden Lokalitäten und der Sicherung gegen Unglücksfälle hat das Oberamt, in dessen Bezirk die
Vorstellungen veranstaltet werden, nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Anordnungen
unter Berücksichtigung der besonderen Art des Betriebe und der lokalen Verhältnisse zu treffen.
Insbesondere ist darauf zu halten, daß die Lokalitäten die für die Ansammlung einer großeren
Menschenmenge erforderliche Festigkeit, eine nicht feuergefährliche Einrichtung, genügende Ausgänge und
nach Außen sich öffnende Thüren haben. (Vergl. Art. 53 der Bauordnung.) Auch muß Vortkehrung
behufs sofortiger Hülfe in Brandfällen getroffen sein.
Zu §. 33 der Gew.O.
§. 8.
Hinsichtlich der Erlaubniß zum Betrieb einer Gast wirthschaft ist davon auszugehen, daß dieselbe
die Berechtigung zur Beherbergung und Verpflegung von Reisenden und in Verbindung damit den
Ausschank von Getränken aller Art, auch von Branntwein, umfaßt.
Bei Ertheilung der Erlaubniß zum Schankwirthschaftsbetrieb sind die geistigen Getränke, deren
Ausschank gestattet wird, bestimmt zu bezeichnen.
Wo das Recht zum Branntweinschank durch die Erlaubniß zur Gastwirthschaft oder in Vr.
bindung mit der Erlaubniß zum Ausschänken anderer Getränke ertheilt wurde, ist der Ausschank von
Branntwein unstatthaft, wenn der Ausschank der übrigen Getränke aufgegeben wird.
Als ein Schantwirthschaftsbetrieb ist auch die Verabreichung von geistigen Getränken in Kondi-
toreien und dergl. zum sofortigen Genuß an der Verkaufsstelle zu behandeln.
Der Verkauf von Getränken über die Straße fällt nicht unter den Begriff des Schankwirthschaftsbe-
triebs und ist daher, abgesehen von dem Kleinhandel mit Branntwein, nicht von polizeilicher Erlaubniß abhängig.