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heitspolizei aus zu stellen sind, und den Nücksichten des öffentlichen Anstandes genügen. In diesen Be-
ziehungen ist insbesondere zu verlangen
1. eine angemessene Höhe der Wirthschaftslokale, welche mit Rücksicht auf die Bestimmungen
des §. 58 der Vollz.Verf. zu der Bauordnung vom 29. November 1882 (Neg. Bl. S. 419) in der Negel
mindestens 2,3 m betragen soll;
2. eine der Art des Wirthschaftsbetriebs entsprechende Größe der Wirthschaftslokale;
8. Einrichtungen zur Herftellung eines gehörigen Luftwechsels in denselben mit Vermeidung schäd-
licher Zugluft;
4. genügendes Tageslicht und zweckmäßige Einrichtung zur Erwärmung der Lokale;
5. daß die Räumlichleiten sich über der Erde befinden, soferne Keller und Souterrains im All-
gemeinen für den Winthschaftsbetrieb nicht taugen;
6. daß gehörig abgesonderte Wohn= und Schlafräume für die Familie des Wirths vorhan-
den sind;
7. doß der Wirth nicht wegen getheilten Eigenthums an dem Gebäude, in welchem die Wirth-
schaft betrieben wird, im geordneten Wirthschaftsbetrieb gehindert ist.
Besonderes Augenmerk ist
8. auf die Abtritte zu richten. Dieselben sollen eine ihrer Bestimmung entsprechende Größe und
Einrichtung, ins Freie führende Fensteröffnungen, leicht und fest verschließbare Thüren, sowie einen geeig-
neten Zugang haben. Jedes den Zwecken des Wirthschaftsbetriebs dienende Stockwerk soll einen beson-
deren Abtrikt haben. Als unzulässig stellt sich dar, daß ein mehreren Familien gemeinschaftlicher Abtritt
zur Benützung von Wirthschaftsgästen bestimmt wird.
Mit jeder Wirthschaft soll
9. ein nach seiner Größe und Beschaffenheil zur Aufbewahrung und Konservirung der Getränke u. J. w.
geeigneter Keller verbunden sein, dessen Beschaffenheit die Auslbbung der Kontrole durch den Umgeldsbeam-
ten nicht unmöglich machen oder erheblich erschweren darf.
Bei Gesuchen um die Erlaubniß zum Betrieb der Gast wirthschaft ist insbesondere zu prüfen,
ob das hiezu bestimmte Lokal, abgesehen von der geeigneten Lage und von ausreichenden Räumen, auch
hinsichtlich seiner sonstigen Einrichtung so beschaffen ist, um der Bestimmung einer Gastwirthschaft, nämlich
der angemessenen Beherbergung und Verpflegung von Reisenden, sowie zutreffendenfalls der Unterbringung
ihrer Pferde und Fuhrwerke nach den örtlichen Verhältnissen zu genügen.
Ueber das Vorhandensein der vorbemerkien Voraussetzungen, welche auch in den Fällen, in wel-
chen es sich um eine Aenderung in der Person des Wirths oder um eine Aenderung in der Betriebstätte
handelt, zutreffen müssen, haben sich die Gemeinderäthe in den von denselben abzugebenden Aeußerungen
eingehend und auf Grund der eigenen Kenninißnahme von den für die Wirthschaft ausersehenen Lolalen,
wenn ihnen solche nicht ohnedem als zum Wirthschaftsbetrieb geeignet bekannt sind, auszusprechen. Den
Oberämtern bleibt es überlassen, nöthigenfalls die Gesuchsteller zur Einreichung von Sitnationsplänen, be-
ziehungsweise Grundrissen und Durchschnitten über die zum Wirthschaftsbetrieb bestimmten Lokalitäten zu
veranlassen, oder von den letzteren auf Kosten der Gesuchsteller Einsicht nehmen zu lassen.