Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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F. 15. 
Ueber die ertheilte Erlaubniß ist dem Gesuchsteller eine Urkunde auszustellen. In derselben ist 
das Lokal, in welchem die Wirthschaft betrieben werden darf, genau zu bezeichnen. 
Ferner ist in dieser Urkunde derjenige, welchem die Konzession ertheilt wird, 
1. unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 2 des Gesetzes vom 12. August 1879 
(Reg. Bl. S. 153) aufzufordern, alsdann, wenn er die Wirthschaftsberechtigung durch einen Stellvertreter 
ausüben lassen wolle, dem Oberamt zuvor oder doch sofort nach Uebertragung dieser Stellvertretung durch 
Vermittlung des Ortsvorftehers hievon unter Angabe der Person des Stellvertreters Anzeige zu erstatten 
(siehe hiezu 8. 46 gegenwärtiger Verfügung), 
2. wenn die Erlaubniß zum Ausschank von Wein oder Obstmost ertheilt wird, aufzufordern, 
vor dem Beginn des Ausschanks dem Umgeldskommissariat Anzeige zu machen und die von diesem zu 
treffende Einleitung der für die Abgabenerhebung vorgeschriebenen Kontrole abzuwarten, 
8. wenn die Erlaubniß zum Ausschank von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein 
ertheilt wird, auf die Bestimmungen der Min.Verf. vom 18. Juli 1878 betr. die Verunreinigung des 
Branntweins durch Kupfer (Reg. Bl. S. 181) und die dieser Verfügung angefügte Belehrung zu ver- 
weisen und ferner darauf aufmerksam zu machen, daß er vor Beginn des Gewerbebetriebs dem Kameral- 
amt schriftlich oder mündlich entweder unmittelbar oder durch Vermittlung des Ortssteuerbeamten Anzeige 
zu machen hat. 
. 16. 
insichtlich des Ansatzes, der Hinterlegung, des Einzugs und der Verrechnung der gesetzlichen 
Sporteln für die Ertheilung der in §. 38 der Gew.O. bezeichneten Konzessionen und das Verfahren hie- 
bei hat es bei den bestehenden Anordnungen sein Bewenden. 
Den Kameralämtern haben die Oberämter von jedem Falle der Ertheilung einer Erlaubniß zum 
Betrieb der Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft, oder zur Verlegung derselben, ebenso von jeder 
Erweiterung der ertheilten Wirthschaftsbesugnisse und von der Ertheilung der Erlaubniß zum Klein- 
handel mit Branntwein oder Spiritus, unter Bezeichnung des mit der Erlaubnißertheilung verbundenen 
Sportelansotzes, Mittheilung zu machen. Ebenso ist von den Oberämtern den Kameralämtern von der 
Ertheilung der Erlaubniß für einen Weinproduzenten zur Ausdehnung seines Ausschanks über ein Viertel- 
jahr hinaus (§. 9) Mittheilung zu machen. 
3. 17. 
Ueber die anfallenden Gesuche um Erlaubniß zur Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder zum 
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus und deren Erledigung sind von den Oberämtern Verzeichnisse 
nach den hiefür getroffenen näheren Anordnungen zu führen. In diesem Verzeichniß ist auch über das 
Erlöschen von solchen Konzessionen, soweit dasselbe zur Kenntniß der Oberämter kommt, Vormerkung zu 
machen. 
8. 18. 
Die Ausübung der Wirthschaftskonzessionen ist von den Oberämtern und Ortspolizeibehorden 
entsprechend zu überwachen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, daß bestehende Wirthschaftsberech-
	        
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