Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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III Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einlieferungsschein 
nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Ein- 
schreibgebühr (§. 26) ausdrücklich verlangt hat. 
IV Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücher- 
postsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postanfträge 
zur Einziehung von Geldbeträgen (§. 20). 
Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender 
kosteufrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung ein- 
geschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Post- 
auftrag den Vermerkt „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht 
geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen 
des Postauftrags entweder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages, 
welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Be- 
richtigung dieses Betrages anzunehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen 
gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postanftrags ausgehändigt. Der 
Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung 
der Auftragssumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die 
Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des Bestellbediensteten zu 
versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular ohne Anschreiben als 
Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen sei- 
tens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Ange- 
legenheit bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger überlassen. 
V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den 
Absendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung 
des tarifmäßigen Frankos für letztere. 
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postver- 
waltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehen de 
Gewähr insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst, 
sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung rc. wird nicht geleistet. 
Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so wird für dieselbe 
in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Gewähr geleistet. 
 
	        
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