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In der von der Kreisregierung auf Grund des §. 42b Abs. 1 bis 8 der Gew.O. zu erlassen-
den Verfügung ist zu bestimmen:
a) ob das Feilbieten und Ankaufen von Waaren, das Aufsuchen von Waarenbestellungen und
das Anbieten gewerblicher Leistungen vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen allgemein oder
nur bezüglich einzelner Arten dieser Betriebe oder nur bezülglich einzelner Kategorien von
Waaren und gewerblichen Leistungen der Erlaubniß bedürfen sol.
b) ob die Erlaubniß bloß für das eigentliche Hausiren von Haus zu Haus oder auch für den
Betrieb auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten, besonders
in Wirthschaften erfordert wird;
ferner ist zu bestimmen:
IP) die zur Ertheilung und Zurücknahme der geforderten Erlaubniß, sowie zur Untersagung des
Gewerbebetriebs mit den in §. 59 Ziff. 1 u. 2 der Gew.O. bezeichneten Erzeugnissen und
zu Anordnung der in §. 60 b Abs. 1 der Gew.O. bezeichneten Beschränkung zuständige Behörde,
d) die Form der auszustellenden Erlaubnißscheine,
o) der Zeitraum, auf welchen die Erlaubniß ertheilt wird.
Die in lit. c bezeichnete Zuständigkeit ist, wenn nicht besondere Gründe für eine andere Anord-
nung vorliegen, stets dem Ortsvorsteher der betreffenden Gemeinde zu üÜbertragen.
Die Giltigkeitsdouer der Erlaubniß ist auf nicht weniger als ein Jahr festzusetzen, kann aber
auch auf einen größeren Zeitraum festgesetzt werden. Sie kann für die einzelnen der in Betracht kommen-
den Gewerbebetriebe verschieden bemessen, darf aber nicht für die einzelnen Erlaubnißscheine zum gleichen
Gewerbebetriebe verschieden festgesetzt werden.
Die von der Kreisregierung auf Grund des J. 42b Abs. 1 bis 3 der Gew.O. erlassenen Ver-
fügungen sind in der für die Verkündigung ortspolizeilicher Vorschriften vorgeschriebenen Weise in der
Gemeinde, für deren Bezirk sie erlassen sind, bekannt zu machen. (Vergl. Art. 55 des L. Pol. Str. G. und
Min.Verf. vom 9. Januar 1872 RNeg. Bl. S. 16).
S. 36.
Die im letzten Absat des S. 42b der Gew.O. der höheren Verwaltungsbehörde eingeräumte
Befugniß hinsichtlich des Gewerbebetriebs der Ausländer kommt den Oberämtern zu. Bevor von derselben
Gebrauch gemacht wird, ist eine diesbezügliche Bekanntmachung zu erlassen.
S. 37.
Auf das Verfahren bei Versagung und Zurücknahme der gemäß §. 42b Abs. 1 der Gew.O.
geforderten Erlaubniß und bei Untersagung des Gewerbebetriebs mit den in §. 59 Ziff. 1 und 2 der
Gew.O. bezeichneten Erzeugnissen in den Fällen des 8. 42b Abs. 3 der Gew.O. finden die Bestimmungen
des F. 6 Ziff. 1—8, 6 u. 7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, betr. das Verfahren in Gewerbe-
sachen, (Neg. Bl. S. 251) finngemäße Anwendung.