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Die Formulare zu den in §. 44 a Abs. 1 der Gew.O. bezeichneten Legitimationskarten und zu
den in Abs. 6 daselbst bezeichneten Gewerbelegitimationskarten sind ausschließlich vom Revisorat des Mini-
steriums des Innern zu beziehen und finden auf sie die Bestimmungen des §. 18 der Min, Verf. vom
12. Mai 1881 betr. den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes (Reg. Bl. S. 353) Anwendung.
Für die Ausstellung dieser beiden Arten von Legitimationskarten ist nach den Nr. 43 und 44
Z. 1 des Sporteltarifs vom 24. März 1881 je eine Sportel von 3 Mark zu erheben.
Ueber die je für das Kalenderjahr ausgestellten Legitimationskarten der in S. 44 a Abs. 1 und
der in §. 44 a Abs. 6 der Gew.O. bezeichneten Art sind Verzeichnisse nach dem in Beilage Nr. II ab-
gedruckten Formular zu führen, und diesen die Zeugnisse, auf Grund deren die Ausstellung erfolgte, an-
zuschließen. Von der Zurücknahme einer Legitimationskarte ist in diesen Verzeichnissen gleichfalls Vor-
merkung zu machen.
Auf das Verfahren bei Versagung und Zurücknahme der Legitimationskarten finden die Bestim-
mungen des F§. 6 Ziff. 1—3, 6 u. 7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873 betr. das Verfahren
in Gewerbesachen (Reg. Bl. S. 251) sinngemäße Anwendung.
S. 48.
Gewerbtreibende, welche in einem der in §. 40 bezeichneten ausländischen Staaten, mit denen
ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten getroffen ist, ihre gewerbliche Niederlassung haben,
sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden dürfen, soferne sie mit einer von ihrer Heimatbehörde
ausgestellten Gewerbelegitimationskarte versehen sind, ohne die Erwirkung eines weiteren Legitimationspapiers
und ohne Entrichtung von Abgaben im Gebiet des Deutschen Reichs Waaren in der in §. 44 Abs. 3
der Gew.O. bezeichncten Art und Weise aufkaufen und Waarenbestellungen aufsuchen, letzteres jedoch nur
bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waaren der angebotenen Art Verwendung
finden. Das Mitsichführen aufgelaufter Waaren ist diesen Handlungsreisenden (mit Ausnahme deren aus
Luxemburg) auch nicht behufs der Beförderung nach dem Bestimmungsort gestattet und die in Nr. I der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883 (vgl. oben §. 39) zugelassenen Ausnahmen
von dem Verbot des Mitführens von Waaren zum Behuf des Absatzes kommen den Handlungsreisenden
dieser sämmtlichen Staaten nicht zu Gute.
Bezüglich der Handlungsreisenden aus Staaten, mit welchen ein Abkommen wegen der Gewerbe-
legitimationskarten nicht abgeschlossen ist, siehe §S. 60 gegenwärtiger Verfügung.
(Nr. IIB. Z. 1—3 der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1883.)
S. 44.
Die Polizei-Behörden und -Bediensteten haben darüber zu wachen, daß die Handlungereisenden
ihren Geschäftsbetrieb nicht ohne Legitimationskarte ausüben und bei demselben die gesetzlichen Schranken
beobachten, daß sie namentlich nicht unbefugt Waaren mit sich führen, nicht Hausirhandel treiben und nicht
für andere als die in der Legitimationskarte bezeichneten Gewerbtreibenden Geschäfte machen.
Im Falle der Entdeckung von Ueberschreitungen der gesetzlichen Schranken ist sofort Strafein-
schreitung herbeizuführen und das Ergebniß behufs etwaiger Zurücknahme der Legitimationskarte derjenigen
Behörde, welche dieselbe ausgestellt hat, mitzutheilen.