Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

produkt gewonnen wird, die Vorschriften des Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. November 1867 
betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz (Neg. Bl. S. 118). 
S. 62. 
Zu §. 59 und §. 59a der Gew. O. 
Inländer bedürfen zu den in §. 59 der Gew.O. bezeichneten Gewerbebetrieben, wenn sie die 
daselbst bezeichncten Beschränkungen einhalten, eines Wandergewerbescheines nicht; derselbe ist ihnen jedoch 
zu ertheilen, sofern sie dies gleichwohl, z. B. um den ebenbezeichneten Beschränkungen nicht unterworfen 
zu sein, beantragen. 
Auf Grund des §. 59 Abs. 2 der Gew.O. wird hiemit auch das Feilbieten von Butter, 
Schmalz, Brod und Fleisch, letzteres jedoch mit Ausnahme von Wildpret und Fischen, in der Umgegend 
des Wohnorts des Feilbietenden bis zu 15 Kilometer Entfernung von ersterem allgemein ohne Wander- 
gewerbeschein gestattet. 
Die Untersagung des Gewerbebetriebs in den Fällen des §. 59 Ziff. 1—3 der Gew.O. und 
des durch den vorstehenden Absatz freigegebenen Betriebs in Gemäßheit des §. 59 a der Gew.O. kommt 
den Oberämtern zu. 
Bezüglich der Ausländer ist zu vergl. Nr. II A. Z. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 31. Oktober 1883. 
Zu §§. 57—68 der Gew.O. 
§. 68. 
Die Ertheilung und Zurücknahme der Wandergewerbescheine, die Ausdehnung eines nur für 
einen Bezirl geltenden Wandergewerbescheins (§. 60 Abs. 2 und §. 564 der Gew.O. und Nr. II A. 
Z. 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883), sowie die Ertheilung und Zurück- 
nahme der in Nr. II B Z. 2 der ebenerwähnten Bekanntmachung des Reichskanzlers bezeichneten Ge- 
werbelegitimationskarten kommt den Oberämtern zu. 
Zuständig ist dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk der Nachsuchende seinen Wohnort hat oder 
sich zur Zeit aufhält, bezw. in den Fällen des J. 55 Ziff. 4 der Gew.O. sein Gewerbe betreiben will. 
Abgesehen von den Fällen des F. 55 Ziff. 4 der Gew.O. ist ein Gesuchsteller, welcher sich im 
Bezirk nur vorübergehend aushält, an die zuständige Verwaltungsbehörde seines Wohnorts zu verweisen. 
wenn er nicht genügende Zeugnisse (§5. 64 und 65 gegenwärtiger Verfügung) über seine Persönlichkeir 
vorlegen kann. Er kann aber auch dann an letztere Behörde verwiesen werden, wenn sonst besondere 
Gründe hiefür vorliegen, z. B. wenn der Gesuchsteller sein Gewerbe im Bezirk nicht ausüben will, sondern 
den Wandergewerbeschein am Aufenthaltsort nur behufs Umgehung der an seinem Wohnort bestehenden 
Steuern, Sporteln oder Taxen nachsucht. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung, wenn der Gesuchsieller 
innerhalb des Reichsgebiets keinen Wohnsitz hat. 
§. 64. 
Vor der Ertheilung eines Wandergewerbescheins ist in jedem Falle von dem Oberamt genau zu 
prüfen, ob nicht Gründe für die Versagung desselben vorliegen.
	        
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