produkt gewonnen wird, die Vorschriften des Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. November 1867
betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz (Neg. Bl. S. 118).
S. 62.
Zu §. 59 und §. 59a der Gew. O.
Inländer bedürfen zu den in §. 59 der Gew.O. bezeichneten Gewerbebetrieben, wenn sie die
daselbst bezeichncten Beschränkungen einhalten, eines Wandergewerbescheines nicht; derselbe ist ihnen jedoch
zu ertheilen, sofern sie dies gleichwohl, z. B. um den ebenbezeichneten Beschränkungen nicht unterworfen
zu sein, beantragen.
Auf Grund des §. 59 Abs. 2 der Gew.O. wird hiemit auch das Feilbieten von Butter,
Schmalz, Brod und Fleisch, letzteres jedoch mit Ausnahme von Wildpret und Fischen, in der Umgegend
des Wohnorts des Feilbietenden bis zu 15 Kilometer Entfernung von ersterem allgemein ohne Wander-
gewerbeschein gestattet.
Die Untersagung des Gewerbebetriebs in den Fällen des §. 59 Ziff. 1—3 der Gew.O. und
des durch den vorstehenden Absatz freigegebenen Betriebs in Gemäßheit des §. 59 a der Gew.O. kommt
den Oberämtern zu.
Bezüglich der Ausländer ist zu vergl. Nr. II A. Z. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 31. Oktober 1883.
Zu §§. 57—68 der Gew.O.
§. 68.
Die Ertheilung und Zurücknahme der Wandergewerbescheine, die Ausdehnung eines nur für
einen Bezirl geltenden Wandergewerbescheins (§. 60 Abs. 2 und §. 564 der Gew.O. und Nr. II A.
Z. 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883), sowie die Ertheilung und Zurück-
nahme der in Nr. II B Z. 2 der ebenerwähnten Bekanntmachung des Reichskanzlers bezeichneten Ge-
werbelegitimationskarten kommt den Oberämtern zu.
Zuständig ist dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk der Nachsuchende seinen Wohnort hat oder
sich zur Zeit aufhält, bezw. in den Fällen des J. 55 Ziff. 4 der Gew.O. sein Gewerbe betreiben will.
Abgesehen von den Fällen des F. 55 Ziff. 4 der Gew.O. ist ein Gesuchsteller, welcher sich im
Bezirk nur vorübergehend aushält, an die zuständige Verwaltungsbehörde seines Wohnorts zu verweisen.
wenn er nicht genügende Zeugnisse (§5. 64 und 65 gegenwärtiger Verfügung) über seine Persönlichkeir
vorlegen kann. Er kann aber auch dann an letztere Behörde verwiesen werden, wenn sonst besondere
Gründe hiefür vorliegen, z. B. wenn der Gesuchsteller sein Gewerbe im Bezirk nicht ausüben will, sondern
den Wandergewerbeschein am Aufenthaltsort nur behufs Umgehung der an seinem Wohnort bestehenden
Steuern, Sporteln oder Taxen nachsucht.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung, wenn der Gesuchsieller
innerhalb des Reichsgebiets keinen Wohnsitz hat.
§. 64.
Vor der Ertheilung eines Wandergewerbescheins ist in jedem Falle von dem Oberamt genau zu
prüfen, ob nicht Gründe für die Versagung desselben vorliegen.