Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Die Einträge hinsichtlich der mitzuführenden Personen sind von derjenigen Behörde, welche sie 
gemacht hat, zu unterzeichnen und mit ihrem Stempel zu versehen. 
Für die nachträgliche Genehmigung zur Mitführung von Personen ist nach Nr. 44 Z. 2c des 
Sporteltarifs vom 24. März 1881 eine Sportel von 1 Mark anzusetzen. 
8. 76. 
Darüber, ob vor der Ertheilung eines neuen Wandergewerbescheins an Stelle eines zu Verlust 
gegangenen eine Kraftloserklärung des letzteren durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, ist nach 
den Verhältnissen des einzelnen Falls Bestimmung zu treffen. 
8. 77. 
Die Zurücknahme eines von einer andern Behörde ertheilten Wandergewerbescheins oder einer 
von einer andern Behörde ertheilten Erlaubniß zur Mitführung von andern Personen beim Gewerbebetrieb 
im Umherziehen aus Gründen, welche bei der Ertheilung bereits vorhanden waren, darf nur dann er- 
folgen, wenn durch Erklärung dieser Behörde dargethan ist, daß derselben bei Ertheilung des Wanderge- 
werbescheins bezw. der Erlaoubniß die fraglichen Thatsochen unbekannt waren. 
Ob auch in denjenigen Fällen, in welchen die Gründe der Zurücknahme erst nach Ertheilung 
des Wandergewerbescheins bezw. der Erlaubniß eingetreten sind, die betreffende Behörde vor der Zurück- 
nahme zu vernehmen ist, bleibt der Erwägung nach den Umständen des einzelnen Falls anhrimgegeben. 
Die erfolgte Zurücknahme ist der Behörde, welche den Wandergewerbeschein bezw. die Erlaubniß 
ertheilt hat, in allen Fällen anzuzeigen. 
8. 78. 
Bestrafungen wegen der Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vor- 
schriften sind von den Oberämtern, welche die betrefsende Strafverfügung erlassen haben, dem Ortsvorsteher 
derjenigen Gemeinde, in welcher der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz oder in Ermanglung dessen seinen 
regelmüßigen Aufenthalt hat, zur Aufnahme in dessen Strafregister mitzutheilen. Gleiche Mirtheilung haben 
die Oberämter von denjenigen zu ihrer Kenntniß gelangten Bestrafungen der bezeichnelen Art zu machen, 
welche von den Gerichten oder in den Fällen des §. 148 Abs. 2 und 149 Abs. 3 der Gewerbeordnung 
von den Steuerbehorden erfolgt sind. (Vergl. 5. 136 gegenwärtiger Verfügung.) 
§. 79. 
Auf das Verfahren in den Fällen des § 63 Abs. 1 der Gew.O. finden die Bestimmungen 
des §. 6 Ziff. 1—3, 6 und 7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873 (Reg. Bl. S. 251) siungemäße 
Anwendung. 
Die in §. 3 Abs. 2 der Gew.O. bezeichneten, sowie die gemäß Nr. II der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883 ergehenden Beschlüsse und Verfügungen der Oberämter sind 
nur auf besondern Antrag des Betheiligten demselben in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, im lebrigen 
aber mündlich zu Protololl zu croffnen. Gegen dieselben ist nur eine an keine beiondere Frist gebundene 
Beschwerde an die Kreisregierung statthaft, welche im gewohnlichen Geschaftsgang entscheidet. Eine auf- 
schiebende Wirkung ist der Einlegung dieser Beschwerde nicht beizulegen.
	        
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