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8. 124.
Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den Ortsvorstehern
bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, sowie noch besonders dadurch zu überwachen, daß die Vorlegung
der Arbeitsbücher in den Geschäftsräumen der Gewerbeunternehmer von Zeit zu Zeit verlangt wird (§. 107
der Gew.O.), wobei die Größe der Zwischenräume zwischen den einzelnen Revisionen wesentlich durch die
lokalen Verhältnisse und die bei denselben gemachten Erfahrungen zu bestimmen ist.
In jeder gewerblichen Anlage, auf welche die Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter in Fabriken Anwendung finden, ist jedenfalls jährlich mindestens eine Revision vorzunehmen.
Bei derselben find folgende Punkte festzustellen:
1. Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschäftigten Arbeiter
a) zwischen 16 und 21 Jahren?
b) zwischen 14 und 16 Jahren?
J) zwischen 12 und 14 Jahren?
Zu a, b und sind die Zahlen getrennt nach Geschlechtern festzustellen.
2. Sind sämmtliche jugendliche Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeitsbüchern bezw.
Arbeitskarten versehen? (oben I§. 103, 104 u. 112).
3. Sind in den Arbeitsräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, die den Auszug
aus den gesetzlichen Bestimmungen enthaltende Tafel, zutreffenden Falls auch die die besonderen Vor-
schristen für den betreffenden Fabrikbetrieb enthaltende zweite Tasel und das Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter ausgehängt? (oben §. 118).
4. Stimmen die Angaben des ausgehängten Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen mit den
dem Ortsvorsteher gemachten Anzeigen überein?
5. Stimmen ferner die in diesem Verzeichniß eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit dem Be-
funde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern und Arbeitskarten überein!?
6. Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den bestehenden Vorschriften
und den auf den ausgehängten Verzeichnissen cingetragenen Angaben überein?
7. Besuchen die iugendlichen Arbeiter die Schule nach Maßgabe der in den Arbeitskarten an-
gegebenen Eimichtung?
8. Wird die Vorschrift, daß Wöchnerinnen während drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht
beschäftigt werden dürfen, eingehalten?
Soweit die Ortsvorsteher größerer Gemeinden die Nevisionen in Fabriken nicht selbst vornehmen
können, find von dem Gemeinderathe hiezu geeignete Stellvertreter zu wählen.
8. 125.
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der §5. 139 und 139a
Abs. 2 der Gew.O. nachgelassen oder Beschränkungen nach Maßgabe des §. 139a Abs. 1 der Gew. O.
vorgeschrieben sind, ist bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und iugend-
lichen Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen stattfindet.
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