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12. Im §. 31, „Ort der Einlieferung“ betreffend, treten folgende Aende-
rungen ein:
1. In dem Absatz 1lV ist als erster Theil desselben Folgendes
einzuschalten:
In Postorten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten
bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werth-
angabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, durch
frankirte Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung von Packeten
aus der Wohnung zu bestellen. Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb
der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bezw. Abholung betreten, oder an
denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält.
2. Am Schluß des Absatz V ist folgender neue Satz nachzutragen:
Ein geeignetes Formular zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder
nach Absatz IV zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner
Bestellfahrt mit sich.
3. Am Schluß tritt als neuer Absatz hinzu:
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten
gewöhnlichen Packete (Abs. IV) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf.
für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich und von 15 Pf. für schwerere Packete zur
Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist.
13. Im §. 32, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, ist als letzter Absatz
Folgen des nachzutragen:
X Bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hiezu besonders er-
mächtigt sind, dürfen Einschreib brief sendungen zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten,
welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten
Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen
werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Ein-
lieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Postanstalt in Wahr-
nehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Ein-