Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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unternehmer, sowie erforderlichen Falls Sachverständige zu vernehmen und nach vollständiger Instruktion 
der Sache, wenn gegen den Antrag des Fabrikinspektors Bedenken bestehen, denselben zu schriftlicher 
Aeußerung zu veranlassen. 
Bon der getroffenen Anordnung ist der Fabrikinspektor jedesmal in Kenntniß zu setzen. 
§. 131. 
Bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung der Unfallsanzeigepflicht haben die Ortsvorsteher auf 
geeignete Weise insbesondere durch Instruirung des Polizeipersonals dafür zu sorgen, daß sie thunlichst 
von allen in gewerblichen Anlagen vorkommenden Unfällen Kenntniß erhalten, und ihrerseits von allen 
denjenigen zu ihrer Kenntniß gelangenden Unfällen, durch welche eine Person getödtet wurde oder eine 
den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen zur Folge habende Verletung erleidet, so- 
wie allgemein von allen denjenigen Unfällen, welche durch einen Mangel in der Einrichtung oder in dem 
Betrieb einer gewerblichen Anlage verursacht worden sind, jedesmal sofort dem Fabrikinspektor unter der 
Adresse der Centralstelle für Gewerbe und Handel Anzeige zu erstatten. 
Die Oberämter haben die Beachtung dieser Weisung zu überwachen. 
8. 1382. 
Die Oberämter haben dem Fabrikinspektor Über die Errichtung von Fabriken mit Einschluß der 
in §. 154 Abs. 2 der Gew.O. erwähnten Anlagen Mittheilung zu machen und demselben nach Ge- 
nehmigung solcher lästiger Anlagen (§§. 16 und 24 der Gew.O.), für welche besondere Vorschriften zur 
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben worden sind, eine Wbschrift der 
Genehmigungsurkunden zu übersenden. 
Zu Titel VIII der Gew.O. 
Gewerbliche Hilfskassen. 
5. 1383. 
Die Genehmigung der in 8. 140 der Gew.O. bezeichnrtrn Kranken-, Hilfs-- oder Sterbekassen 
selbständiger Gewerbetreibender kommt auch insoweit als es sich nicht um Innungslassen oder einge- 
schriebene Hilfskassen handelt, den Kreisregierungen zu. 
Die 38. 141—141 f. der Gew.O. treten mit dem Beginn der Wirksomkeit des N. Gesetzes vom 
15. Juni d. J. betr. die Krankenversicherung der Arbeiter (N.G. Bl. S. 78) außer Wirksamkeit. Neue 
Anordnungen auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen sind auch in der Zwischenzeit nicht mehr zu treffen. 
Zu Titel IX der Gew.O. 
Ortsstatnten. 
g. 134. 
Die Ortsstatuten werden nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender vom Gemeinderath, in 
zusammengesetzten Gemeinden vom Gesammtgemeinderath, mit Zustimmung des Bürgerausschusses erlassen. 
Sie unterliegen der Genehmigung der Kreisregierung.
	        
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