Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Beilage Nr. VII. 
zu 8. 118. der Verfügung. 
Auszug 
aus den 
Bestimmungen der Gewerbeordnung 
über die 
Beschäftignng jugendlicher Arbeiter. 
I. Ainber unter 12 Jahren dürfen in Fabri- 
len nicht beschäftigt werden. (G. O. S. 135. Ubf. I.) 
II. Alnber zulschen 12 und 14 Jahren 
und noch zum Besuch der Bolksschukt verpflichtele 
junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen 
in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn dem 
Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizeibe- 
hörde ausgestlellte Arbellslreeingehöndigt ist. 
(G. O. 8. 137. Abs. 1.) Diese Karte hat der 
Arbeitgeber zu verwahren und auf amtliches Ver- 
langen jederzeit vorzulegen. (G. O. 8. 137. Abs. 3.) 
Am Ende des Arbeilsverhältnisses ist die Ar- 
beitskarte dem Valer oder Bormunde, oder wenn 
die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der 
Mutter oder dem sonstigen nächsten Ungehörigen 
des Kindes auszuhändigen. (G. O. ö. 137. Abs. 3.) 
III. Jorbehöältlich des hinsichtlich der volks- 
schulpflichtigen jungen Leute Bemerkten, dürfen 
Versonen zwischen 14 nund 21 Jahren nur 
beschäftigt werden, wenn fie mit einem durch die 
zuständige Polizeibehörde (§. 108. der G. O.) 
ausgestellten Arbeitsbuche versfehen find, welches sallen. 
von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren 
  
(5. 138. Abs. 3. der Gewerbeordnung.) 
%%.— — 
Anzeige machen. (G. O. 5. 138. Absatz I.) gahren dürfen nicht länger als 10 Stunden 
In der Anzeige find anzugeben: die Fabrik, täglich beschäftigt werden. (G.O. S. 135. Absag 4.) 
die Wochentage, an welchen die Beschäftigung Die Arsbeilsf#unden müssen in die Zeit 
stattfinden soll, Beginn und Ende der Urbeitsgeils zwischen 5½ Uhr Morgens und 8½ Uhr Abends 
und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll allen. (G.. §. 136. Abs. I.) 
hierin eine Aenberuug eintreten, so muß davon Zwischen den Arbeitsstunden müssen ihnen an 
vorher dem Ortsvorsteher weltere Anzeige ge= jiedem Arbeilstage regelmäßige Pausen und zwar 
macht werden. (G. O. F. 138. Abs. 2.) Mitlags eine Slunde, und Vor- und Nachmit- 
V. In jedem Arbeilsraume, in welchem ju- tags je eine halbe Sinsde gewährt werden. 
gendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt D (G.C. §. 130. Abs. 1.) 
werden, muß an einer in die Augen fallenden! Soweit sie noch schulpflichtig find, müssen fie 
Stelle ein Perzeichulßz der darin beschäftigten in der auf ihrer Arbeitskarte angegebenen Weise 
jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeils- die Schule besuchen. 
lage, bes Begisns und Endes der Ardeits-- VIII. Während der Fansen darf den ju- 
leit, des Beginns und Endes der Mausen aus- gendlichen Arbeiler# zwischen 12 und 16 Jaß- 
gehängt sein. (G. O. B. 138. Abs. 3.) ren eine Beschästigung im Fabrikbetriebe über- 
VIl. Alnder nnler 14 Jahren dürfen nicht haupt nicht und der Aufenthalt in den Urbeits- 
länger als 6 Stunden täglich beschäftigt wer- räumen nur dann gestattet werden, wenn in den- 
den. (G.G. P. 135. Abs. 2.) selben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen 
Ple Avbeitsfttunden müssen in die Zeit jugendliche Urbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der 
wischen 5½ Uhr Morgens und 8⅛ Uhr Abends Pausen völlig eingestellt werden. (G.O. S. 136. Abs.2.) 
G.C. S. 138. Abf. 1.) IIX. An Seus- und Nesttagen, sowie wäß- 
Zwischen den Arbeilsstunden muß an jedem rend der vom ordentlichen Seelsorger für den Kale- 
  
  
und auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzu= Arbeitstage eine regelmäßige F#a##e von der Gumenen-, Koust#anben-, Beichl- und Ko## 
legen ist. (G. O. §. 107. und 108.) (Vergl. auch Dauer einer halben Stunde gewährt werden. munlonnterrichl bestimmten Stunden dürfen 
die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten 9ö. 111.//1G.O. ö. 136. Abs. 1.) 
und 112. der Gewerbcordnung.) 
Iv. ##e#r Aluber zwischen 18 und 14 nur beschäftigt werden, wenn fie in der auf ihrer 
jugendliche Arbeiter zwischen 12 und I#6 Jahren 
Schuipflictige Ainder dürsen in Fabrilen knicht beschsftigt werden. (G.O. ö. 136. Abs. 3.) 
In jedem Arbeitsraume, wo jugendliche Ar- 
Jahren oder junge deute zwischen 14 und Arbeikskarte angegebenen Weise die Schule be- briter zwischen 12 und 16; " igt werd 
16 9.zeen in einer Fabrik bef seftgrn wil, sahen (0.0. 9. 135. abl. 3. . 13. Bbl. 2) Fierkichn 19.un, n 
muß hicvon dem Ortsvorsteher vorher schriftlich 
VII. Iaue Aeute zwischen 14 und 16/l Schriftenthält, auszuhängen. (G.O.S. 138. Abf. 3.) 
nünte Schrift verwendet werden. 
Bemerlkung: Für den Abdruck dieses Auszugs auf der auszuhängenden Tasel muß eine entsprechend größere als hier be-
	        
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