Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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II. Die Akademie. 
8. 9. 
Die Akademie als höhere landwirthschaftliche Lehranstalt hat die Aufgabe, künftige 
Gutsbesitzer, Pächter und Verwalter größerer Güter, wie auch Lehrer der Landwirthschaft 
durch systematisch geordneten Unterricht für ihren Beruf wissenschaftlich auszubilden. 
Außerdem bietet die Akademie künftigen Staatsbeamten des Verwaltungs= und des 
Finanzfaches Gelegenheit sich in der Landwirthschaft und den damit zusammenhängenden 
Erwerbszweigen spezielle Kenntnisse zu erwerben. 
§. 10. 
Der Unterricht an der Akademie begreift die Grund= und Hilfswissenschaften 
sowie die Fachdisciplinen der Landwirthschaft (vgl. Beilage A.) und wird mittelst 
Vorlesungen, Uebungen, Demonstrationen und Exkursionen in theoretischer wie in prak- 
tischer Richtung ertheilt. 
S. 11. 
Nach dem Lehrplane ist die Unterrichtszeit auf zwei Jahre berechnet, jedoch 
werden die wichtigeren Fächer je im Lauf von zwei Semestern vorgetragen. 
. 12. 
Als Lehrmittel dienen: s 
1) die verschiedenen Sammlungen, Laboratorien und Institute der Akademie, wie 
solche in der Beilage B. aufgeführt sind, 
2) die mit der Anstalt verbundenen praktischen Betriebe (vgl. 8. 8 B.), insbesondere 
die Gutswirthschaft mit ihren verschiedenen Zweigen (§. 75 ff.), und außerdem 
3) das Forstrevier (§. 105) sowie 
4) die in Hohenheim befindliche exotische Baumschule (§. 106). 
§. 13. 
Für die Ertheilung des Unterrichts an der Akademie ist die erforderliche Zahl von 
Professoren, Hilfslehrern und Assistenten angestellt. 
Die dermalen an der Akademie bestehenden Lehrstellen sind in der Beilage C. angegeben. 
S. 14. 
In dem Lehrauftrag für die einzelnen Fächer ist der Regel nach von selbst auch 
der Auftrag zu Verwaltung der denselben gewidmeten Sammlungen, Laboratorien und
	        
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