Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Institute begriffen, mit der Befugniß für den einzelnen Lehrer, innerhalb des betreffenden 
Etatsatzes über Anschaffungen, Ausbesserungen und dergl. selbstständig zu verfügen. 
Die Bibliothek der Akademie wird von dem Sekretär verwaltet. 
. 15. 
Um als Studirender an die Akademie aufgenommen zu werden, wird 
erfordert: 
1) in der Regel das zurückgelegte 18te Lebensjahr; 
2) bei Solchen, welche noch nicht stelbstständig sind, Nachweis der elterlichen oder 
vormundschaftlichen Einwilligung zum Besuch der Akademie, andernfalls Nachweis der 
Selbstständigkeit; 
3) ein Ausweis über die bisherige Laufbahn des Aufzunehmenden und, falls der- 
selbe sich zuvor auf einer Universität oder einer ähnlichen höheren Lehranstalt befunden 
hat, das von der betreffenden Behörde ausgestellte Abgangszeugniß; 
4) Besitz der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung, nämlich mindestens der 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst im deut- 
schen Heere, bei Ausländern der Nachweis einer dieser Forderung entsprechenden Schul- 
bildung. 
Dispensation hievon kann ertheilt werden, wenn der die Aufnahme Nachsuchende 
sich über eine zum Verständnisse der akademischen Vorträge erforderliche allgemeine Bildung, 
oder über eine ganz besondere fachliche (landwirthschaftliche) Schulbildung beziehungsweise 
eine längere landwirthschaftliche Praxis ausweist. 
. 16. 
Die Aufnahme von Studirenden an die Akademie geschieht in der Regel je mit 
dem Anfang eines Semesters. 
8. 17. 
Außer den Studirenden können Personen, welchen es darum zu thun ist, sich mit 
der Anstalt oder einzelnen Zweigen derselben bekannt zu machen, als Hospitanten 
zugelassen werden, jedoch in der Regel nur auf die Dauer von 4 Wochen und nicht 
beim Beginn des Semesters.
	        
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