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§. 38.
Der Lehrerkonvent beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit hat der Direktor oder sein Stellvertreter, welcher sonst keine
zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme.
8. 39.
Der Lehrerkonvent hat
A. in allen Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Direktors übersteigen, ohne
jedoch der Behandlung der vorgesetzten Behörde zu unterliegen, selbstständig zu entscheiden.
Dahin gehören insbesondere:
Feststellung des halbjährlichen Vorlesungsverzeichnisses und des Stundenplans auf
Grund des genehmigten Lehrplans,
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf die Ab-
haltung von Vorlesungen, die Wahl der Stunden oder die Benützung der Hörsile,
Verfügung in Betreff der mit Studirenden auszuführenden Extursionen,
Anschaffungen für die Bibliothek,
Dispensation von den für die Aufnahme vou Studirenden aufgestellten ordnungs-
mäßigen Bedingungen,
Entscheidung über die Aufnahme von Studirenden und die Zulassung von Hospi-
tanten in zweifelhaften Fällen,
Gewährung einer Ermäßigung der Pension für später eingetretene, sowie einer theil-
weisen Rückerstattung der Pension an früher austretende Studirende,
Verfügung von schweren Strafen, nämlich: geschärfter Verweis, Arrest von mehr
als dreimal 24 Stunden bis zu 14 Tagen, Entziehung des Genusses einer Freistelle,
Bedrohung mit der Wegweisung, und wirtkliche Wegweisung aus der Anstalt,
Entscheidung über das Ergebniß der landwirthschaftlichen Diplomprüfung und Aus-
stellung der Diplome,
Zuerkennung von Preisen und Belobungen,
Entscheidung über die Form der herkömmlichen akademischen Feierlichkeiten.
k. In den übrigen Angelegenheiten der Akademie hat der Lehrerkonvent eine höhere
Entscheidung einzuholen und zu diesem Behufe durch die Direktion der vorgesetzten Be-
hörde die entsprechenden Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm von der letzteren auf-
getragenen Gutachten zu erstatten.