Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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4) daß sie in den Handgriffen bei den Feldarbeiten 2c. den für den landüblichen 
Betrieb nöthigen Grad von Erfahrung und Fertigkeit schon besitzen. 
Außerdem wird verlangt ein Zeugniß über die elterliche oder vormundschaftliche Ein- 
willigung zum Eintritt in die Anstalt, über sittlich gute Aufführung und über Vermögen. 
S. 49. 
Ueber die in §. 48 unter Ziff. 3 und 4 aufgeführten Erfordernisse haben sich die 
Bewerber mittelst einer besonderen Aufnahmeprüfung auszuweisen, welche alljährlich 
auf Grund eines öffentlichen Aufrufs im Sommer in Hohenheim vorgenommen wird. 
Die Aufnahme wird nach den Ergebnissen dieser Prüfung von dem Direktor verfügt. 
S. 50. 
Die ordentlichen Zöglinge der Ackerbauschule genießen ohne besondere Vergütung 
Unterricht, Wohnung, Bett, Heizung, Beleuchtung, Schreibmaterialien rc., nach Umständen 
sogar einen Beitrag zur Kleiderausstattung, auch bei gewöhnlichen Erkrankungsfällen bis 
zur Dauer von 14 Tagen freie Verpflegung und für die Verrichtung sämmtlicher mit dem 
Wirthschaftsbetriebe verbundenen Arbeiten gemeinschaftliche Beköstigung. 
Die Hospitanten dagegen haben für Unterricht, Wohnung und Bett eine mäßige 
Vergütung an die Anstaltskasse zu entrichten. 
F. ö1. 
Wer die Anstalt vor Beendigung der Lehrzeit verläßt oder ausgewiesen wird, ist 
verbunden, für die auf ihn verwendeten Kosten nach einem bestimmten Tarif Ersatz an 
die Anstaltskasse zu leisten. 
Aus besonderen Gründen kann derselbe ganz oder theilweise von dem Ministerium 
nachgelassen werden. 
Kleinere Abweichungen von der Ordnung hat der Oberlehrer beziehungsweise der 
Vorstand der Ackerbauschule, bedentendere Verfehlungen dagegen der Direktor zu rügen, 
welcher auch das höchste Strafmaß — Ausweisung aus der Anstalt — verfügt. 
§. 53. 
Um sich von den Fortschritten der Zöglinge in den verschiedenen Lehrgegenständen 
zu überzeugen, wird der Vorstand mit denselben periodische Prüfungen vornehmen, 
welchen der Direktor anwohnen wird. 
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