Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Gegen das Ende eines jeden Schuljahrs findet in Anwesenheit des Direktors oder 
seines Stellvertreters eine öffentliche Schlußprüfung statt. 
§. 54. 
Gegen das Ende eines jeden Schuljahrs werden Belohnungen an die Zöglinge 
vertheilt, deren Größe nach Verhältniß ihrer Leistungen, ihres Betragens, ihrer bei den 
Prüfungen an den Tag gelegten Kenntnisse und der Dauer ihrer Anwesenheit an der 
Anstalt bestimmt wird. 
55. 
Außerdem werden einzelne durch Fleiß, Fortschritte und Betragen ausgezeichnete 
Schüler mit Preisen bedacht und können dieselben mit den Schülern der übrigen 
Ackerbauschulen des Landes bei der von der K. Centralstelle für die Landwirthschaft vor- 
zunehmenden Vergebung von Reisestipendien konkurriren. 
S. 56. 
Bei ihrem ordentlichen Abgang von der Anstalt wird den Zöglingen auf die Vor- 
schläge des Vorstands und der übrigen Lehrer von dem Direktor ein Zeugniß über 
sittliche Aufführung, Fleiß und Befähigung ausgestellt, in welchem auch die etwaige Zu- 
theilung eines Preises erwähnt wird. 
§. 57. 
Nach dem Schlusse eines jeden Schuljahrs hat der Vorstand über die Ergebnisse 
desselben einen Rechenschaftsbericht an die Direktion zu erstatten, in welchem auch 
besondere Wahrnehmungen und Erfahrungen der Lehrer niedergelegt werden. 
S. 58. 
Im Uebrigen wird wegen des Näheren auf die bestehenden besonderen organischen 
Bestimmungen für die Ackerbanschule in Hohenheim, sowie auf die Haus= und Schul- 
ordnung für die Zöglinge derselben verwiesen. 
IV. Die Gartenbauschule. 
S. 59. 
Die Gartenbauschule hat den Zweck, junge Männer durch angemessenen theoretischen 
Unterricht in Verbindung mit praktischen Uebungen zu Gärtnern heranzubilden, welche 
die Kunstgärtnerei, die Obstbaumzucht und den landwirthschaftlichen Gartenbau verstehen.
	        
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