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F. 60.
Dieselbe stecht unter der Oberleitung des Direktors der Gesammtanstalt und unter
der unmittelbaren Leitung eines besonderen Vorstands, welcher in der Regel der Garten-
inspektor ist, und dessen Obliegenheiten durch eine besondere Dienstinstruktion näher be-
stimmt werden.
S. 61.
Der Unterricht an der Gartenbanschule ist theils ein grund= und hilfswissen-
schaftlicher (in deutscher Sprache mit Stilübungen, Arithmetik, Geometrie nebst Feld-
messen, und Zeichnen, sowie in den wichtigsten Lehren der Physik, Chemie, Geologie und
Botanik), theils ein eigentlicher Fachunterricht in Gartenbau, Gemüsebau mit Ge-
müsetreiberei, Obstbaumzucht und Obstbau, Handelsgärtnerei und Landschaftsgärtnerei)
und wird sowohl theoretisch als auch mittelst praktischer Einübung bei dem mit der Schule
verbundenen Gärtnereibetriebe ertheilt.
S. 62.
Der Unterricht in den Grund= und Hilfsfächern mit Ausnahme der Botanik em-
pfangen die Gartenbauschüler gemeinschaftlich mit den Ackerbauschülern, den botanischen
und Fachunterricht von dem Vorstande und einem ihm für die Handelsgärtnerei (Blumen-
garten) und die Besorgung des botanischen Gartens beigegebenen Institutsgärtner, der
im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter ist.
S. 63.
Die Lehrzeit bei der Gartenbauschule ist dermalen auf Ein Jahr bestimmt, die
Zahl der Zöglinge auf 6, so daß jährlich 6 neue Schüler eintreten können.
Außerdem werden aber auch, soweit es der Raum gestattet, Hospitanten auf je
drei Monate zugelassen.
F. 64.
Wer als ordentlicher Zögling in die Gartenbauschule aufgenommen zu werden
wünscht, muß
1) das 17te Lebensjahr zurückgelegt haben,
2) vollkommen gesund und körperlich erstarkt sein, um die bei dem Gärtnereibetriebe
vorkommenden Arbeiten anhaltend ausführen zu können,
3) im Lesen, Schreiben und Rechnen gute, im Zeichnen wenigstens einige Fertigkeit
haben und überdieß die nöthige Fähigkeit besitzen, einen populären Vortrag über
Gärtnerei und deren Grund= und Hilfsfächer aufzufassen.