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Solche Bewerber, welche eine Lehrzeit in einer Gärtnerei oder an einer Ackerbauschule
erstanden, oder sich sonst mit Garten- oder Weinbau beschäftigt haben, und hierüber die
erforderlichen Ausweise vorlegen, werden vorzugsweise bei der Aufnahme berücksichtigt.
Außerdem wird ein Zeugniß über die Einwilligung der Eltern oder des Vormunds
zum Eintritt in die Anstalt, über sittlich gute Aufführung und über Vermögen verlangt.
g. 66.
Zum Nachweise des in 8. 64 unter Ziff. 3 aufgeführten Erfordernisses, hat jeder
Bewerber eine Aufnahmeprüfung zu erstehen, welche unter der Leitung des Direktors
von dem Vorstand der Gartenbauschule in Gemeinschaft mit dem Oberlehrer der Acker-
bauschule vorgenommen wird.
Die Aufnahme der Zöglinge wird von dem Direktor verfügt.
8. 66.
Die ordentlichen Zöglinge der Gartenbauschule bezahlen kein Lehrgeld und haben
überhaupt die gleichen Vergünstigungen wie die Ackerbanschüler zu genießen, wogegen sie
in gleicher Weise, wie diese, gegen die ihnen gereichte Verköstigung sich allen beim Gärt-
nereibetriebe vorkommenden Geschäften nach Anweisung des Vorstands der Schule oder
seines Stellvertreters zu unterziehen haben.
Hospitanten entrichten für die Theilnahme am Unterrichte ein mäßiges Aversum zur
Anstaltskasse und haben für Kost und Wohnung selbst zu sorgen, wie sie auch ihre Unter-
richtsbedürfnisse, Verpflegung in Krankheitsfällen u. s. w. selbst zu bestreiten haben.
g. 67.
Ausgewiesene oder vor Beendigung der Lehrzeit austretende Zöglinge haben für
ihren Aufenthalt in der Anstalt nach einem bestimmten Tarif Ersatz an die Anstaltskasse
zu leisten.
Aus besonderen Gründen kann derselbe ganz oder theilweise von dem Ministerium
nachgelassen werden.
S. 68.
Kleinere Verfehlungen werden von dem Vorstand der Gartenbauschule oder seinem
Stellvertreter, größere von dem Direktor gerügt, welcher im erforderlichen Falle auch die
Ausweisung aus der Anstalt verfügt.