I. Europa. 95 8. Baden.
a. Ob bei diesen Dauerverhältnissen der erste Tag voll zu rechnen ist, was Eichhorn (a. a. O.
S. 15) nach BGB. $ 187 Absatz 2 bejaht, G. (S. 95) für das Lebensalter mit Zweifel zuläßt, für
Wohnsitz und Staatsangehörigkeit verneint. Das BGB. ist überhaupt als privatrechtlich, da es
sich weder um die Großjährigkeit, noch um (auch beim Wohnsitz nicht) eine Zivilfrage hier handelt,
nicht maßgebend, aber eben darum auch die Praxis in der Lage, die mildere Berechnung in allen
Fällen zuzulassen, da eine staatsrechtliche Spezialnorm nicht besteht und es dem Wesen staatsbürgerlicher
Befugnisse mehr entspricht, nicht um einen Tag ängstlich zu sein.
b. Ob jene Vordauer von Staatsbürgerrecht und Wohnsitz als Erfordernis bei Badenern,
welche zuvor Reichsdeutsche sonst waren, wegen RVf. Art. 3 Abs. 1 wegfalle? Dies behauptet
Wa. (I S. 330, II $ 21) gegen G. (S. 96), gegen den zweifellosen Willen der badischen Gesetzgeber,
die das Reichsrecht verletzt haben sollen, und gegen das Reichsamt des Innern, welches die Gültigkeit
anerkannte; der Reichstag hat auf Verhandlung (17. März 1905) keinen Beschluß gefaßt.
Vgl. auch Note 1 zu $ 7. Die programmatische Zusicherung der RVf., daß alle Deutschen überall
„zur Erlangung des Stastsbürgerrechts‘‘ „unter denselben Voraussetzungen, wie der Einheimische
zuzulassen sind‘, stammt aus der Norddeutschen Bundesverfassung, ward dort bereits durch das
Bundesgesetz über Bundes- und Staatsangehörigkeit (1. Juni 1870) erfüllt und wurde es für das
Reich des weiteren durch Rezeption dieses in den Bündnisverträgen. Den Erwerb des badischen
Staatsbürgerrechts erschwert die angefochtene Verfassungsbestimmung keineswegs. Dies Wahlrecht
ist auch kein bürgerliches, sondern ein staatsbürgerliches Recht im Sinne der Terminologie
der RVf. Es ist aber nicht mit dem Staatsbürgerrecht identisch, sondern eine einzelne Folge
desselben, soweit der Einzelstaat sie gibt, was zu bemessen ihm freisteht. Die badische Bestimmung,
welche auch in unserm Gemeinderecht schon Analogien hatte, betrifft auch nur solche, welche
bereite Badener sind. Auch das bayrische Landtagswahlgesetz hat sich auf den gleichen Standpunkt
gestellt, ebenso ein hessischer Entwurf. Die gesetzte Karenz kann auch bei früheren
Badenern eintreten. Der Zweck der Bestimmung richtete sich nicht gegen Deutsche, sondern
beruht auf dem objektiven Grund, Mitbestimmungsrechte am Gemeinwesen nur solchen zuzuweisen,
welche wenigstens da warm geworden sein können.
4. Die vier Gründe ($ 35) des Ruhens der Wahlberechtigung erheischen keine eingehende
Erörterung: Zu Ziffer 3 ist der Begriff „Armenunterstützung“ strikt auszulegen, so daß Zuwendungen,
welche nicht kraft des Armenwesens erfolgen, ebensowenig hierher gehören, wie
Berücksichtigung der Armut in anderer Form als der Unterstützung, auch muß es sich um Armutsfälle
am Einzelnen (im Gegensatz zu Notständen einer Gegend oder eines ganzen Orts, wie nach
Überschwemmung, Ortsbrand) handeln; eine wieder ersetzte Unterstützung hat sich durch nachträgliches
Einverständnis beider Teile in ein heimgezahltes Darlehn verwandelt (Wa. II $ 21
will im Ersatz nur einen Beweis für vorübergehende Natur des Unglücksfalls unter Umständen
sehen); die Nichteinbeziehung der Schulvergünstigungen hat den $ 69 des Elementarunterrichtsgesetzes
in liberalem Sinne überholt, und liegt es im Geist der Bestimmungen, außer den dort erwähnten
(Schulgeldbefreiung, Reichung von Lehrmitteln) auch andere Zuwendungen ebenso zu
behandeln, wenn sie eingeführt werden (Schulsuppen, Genuß von Wärmstuben), da es sich dabei
nicht oder nicht ausschließlich um Leistungen wegen Armut handelt, sondern allerhand andere
Gesichtspunkte (namentlich Schulförderung) mitspielen. Vgl. auch Reichsgesetz, betreffend die
Einwirkungen von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte vom 15. März 1909 (R. G. Bl.
Seite 319), welches zwar nur für den in Reichsgesetzen vom Bezug einer Armenunterstützung
abhängig gemachten Verlust öffentlicher Rechte Maß gibt, aber immerhin als geistig verwandt
beachtlich ist.
Ziffer 4 (Steuerschuldigkeit) ist eine richtige Bekundung der Korrelativität von Rechten
und Pflichten (vgl. $ 7 Note 3), obwohl der nicht Steuerpflichtige, weil sein Wahlrecht trotz der
Nichtzehlung von Steuern nie ruht, in diesem Punkt günstiger steht als der Steuerpflichtige.
Die Bestimmung des $ 35 ist nicht limitativ. Das Wahlrecht kann auch aus andern Gründen
aufgehoben, unterbrochen, tatsächlich unrealisierbar oder ruhend sein. So a. wenn die Voraussetzung
zum Genuß staatsbürgerlicher Rechte fehlt (Verweigerung des Huldigungseides, $7 Note3),
ferner solange b. die Ehrenrechte strafrechtlich aberkannt sind (RStrGB. $ 34), c. ein Zwangs-