Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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S. 69. 
Um sich von den Fortschritten der Zöglinge zu überzeugen, wird der Vorstand mit 
denselben periodische Prüfungen vornehmen, welchen der Direktor anwohnen wird. 
Gegen das Ende eines jeden Schuljahrs wird in Anwesenheit des Direktors oder 
seines Stellvertreters eine öffentliche Schlußprüfung vorgenommen. 
§. 70. 
Austretende Gartenbauschüler, welche sich durch Fleiß, Kenntnisse und Wohlverhalten 
auszeichnen, werden mit Preisen bedacht. 
S. 71. 
Bei ihrem ordentlichen Abgang von der Anstalt wird den Zöglingen auf die Vor- 
schläge des Vorstands von dem Direktor ein Zeugniß über sittlich gute Aufführung, 
Fleiß und Befähigung ausgestellt, in welchem auch die etwaige Zutheilung eines Preises 
erwähnt wird. 
S. 72. 
Nach dem Schlusse eines jeden Schuljahrs hat der Vorstand der Gartenbauschule 
über die Ergebnisse desselben einen Rechenschaftsbericht an die Direktion zu erstatten, 
in welchem auch besondere Wahrnehmungen und Erfahrungen der Lehrer niedergelegt 
werden. 
S. 73. 
Im Uebrigen wird wegen des Näheren auf die bestehenden besonderen organischen 
Bestimmungen für die Gartenbauschule in Hohenheim verwiesen. 
V. Die besonderen landwirthschaftlichen Lehrkurse. 
8. 74. 
Außer den im Bisherigen beschrieben stehenden Lehranstalten (Akademie, Ackerbauschule, 
Gartenbauschule) umfassen die Lehreinrichtungen der Hohenheimer Gesammtanstalt, ins- 
besondere zur Förderung der Aufgaben der Landeskultur, noch eine Reihe von Lehr- 
kursen für besondere landwirthschaftliche Zwecke, z. B. die Kurse für Schäfer, 
die Kurse im Obstbau, die Kurse für Wagner und Schmiede u. s. w., welche theils regel- 
mäßig zu bestimmten Zeiten abgehalten werden, theils je nach Bedürfniß in außerordent- 
licher Weise zur Veranstaltung kommen.
	        
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