Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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VI. Die Gutswirthschaft. 
§. 75. 
Die Gutswirthschaft wird anf der von der Staatsfinanzverwaltung um das Pacht- 
geld überlassenen Staatsdomäne Großhohenheim betrieben. 
S. 76. 
Dieselbe umfaßt: 
1) die eigentliche Wirthschaft mit Feldbau und Viehzucht, 
2) eine vollständig eingerichtete Molterei, 
3) das technologische Institut (Branntweinbrennerei, Bierbrauerei, Stärkefabrikation 
und Obstdörren), 
4) die Obstbaumschule, 
5) das Versuchsfeld, 
6) den Samenboden, 
7) den Weinberg, 
8) den Gemüse= und Blumengarten, 
9) die Seidezucht= und Seideabhaspelungsanstalt, 
10) die Ackergeräthefabrik, 
11) die Kunstmühle. 
§. 77. 
Die oberste Leitung der Wirthschaft mit der Aufsicht über das gesammte an der- 
selben wirkende Personal (vgl. §. 2) besorgt der Direktor, welcher jedoch bei den wichti- 
geren wirthschaftlichen Maßregeln, insbesondere bei solchen, welche auf den Etat der Anstalt 
von Einfluß sind, oder dauerude Verbindlichkeiten begründen (wie Pachtverträge), zuvor 
die Genehmigung des Ministeriums einzuholen hat. 
S. 78. 
Im Falle der Verhinderung des Direktors wird derselbe in der Leitung der 
Wirthschaft durch einen hiefür geeigneten Professor der Akademie vertreten, welcher dazu 
vom Ministerium zum Voraus bestimmt wird. 
8. 79. 
Dem Direktor stehen bei der Leitung des Wirthschaftsbetriebs zur Seite: 
die an der Akademie befindlichen zwei Professoren der Landwirthschaft, von welchen
	        
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