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2) Anstellung von Versuchssaaten auf dem Felde (Feldproben),
3) Erstattung von Berichten über das Ergebniß der unter Ziffer 1 und 2 aufge-
führten Untersuchungen,
4) Anlegung einer Mustersammlung von Sämereien der in §. 90 ausgeführten
Arten nebst deren im Handel vorkommenden Verunreinigungen und Verfälschungen,
5) Ertheilung von Auskünften und gutächtlichen Aeußerungen über Gegenstände,
welche mit der Praxis des Samenverkehrs in Zusammenhang stehen.
g. 03.
Zur Einleitung und Durchführung der in 8. 92 erwähnten Arbeiten ist bestellt
1) ein Vorstand (§. 94) und
2) ein Assistent (§. 95)
. 94.
Dem Vorstand der Samenprüfungsanstalt liegt die nächste Vertretung derselben
nach Außen, sowie die ganze innere und äußere Geschäftsleitung ob.
Das Nähere hierüber bestimmt eine besondere Dienstinstruktion.
g. 95.
Dem Assistenten, welcher auf den Vorschlag des Vorstands beziehungsweise der
Direktion von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens ernannt wird, liegt die
Ausführung der Untersuchungen und sonstigen Geschäfte ob, worüber eine besondere
Dienstinstruktion das Nähere bestimmt.
8. 96.
Die Samenprüfungsanstalt tritt mit Staatsbehörden, Korporationen und Vereinen,
sowie mit Samenhändlern und sonstigen Privatpersonen, welche die Ausführung der in
8. 92 bezeichneten Arbeiten wünschen, in unmittelbare Verbindung.
8. 97.
Für die Benützung der Samenprüfungsanstalt sind mit Genehmigung des Mini-
steriums des Kirchen= und Schulwesens besondere Satzungen aufgestellt.
IX. Prüfungsanstalt für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe.
§. 98.
Die Prüfungsanstalt für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe hat den Zweck:
1) neue und wesentlich verbesserte ältere landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe